Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In den Fällen des § 6b Abs. 6 S. 4 UStG, in denen der Gegenstand
- nach dem Ende der Beförderung oder Versendung in das Lager i. S. d. § 6b UStG und
- vor dem Zeitpunkt der Lieferung
- durch Zerstörung, Verlust oder Diebstahl
verloren geht, ist die Anwendung des § 6b Abs. 2 UStG grundsätzlich ausgeschlossen. Die Voraussetzungen nach § 6b Abs. 1 und 5 UStG gelten an dem Tag, an dem die Zerstörung, der Verlust oder der Diebstahl festgestellt wird, als nicht mehr erfüllt.
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gewöhnliche, branchenübliche, sich aus den Erfahrungen der letzten Lagerungsjahre ergebende Mengenverluste von Gegenständen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Umstände nach dem Ende der Beförderung oder Versendung und vor dem Zeitpunkt der Lieferung entstanden sind, gelten als sog. kleine Verluste, für die § 6b Abs. 6 S. 4 UStG keine Anwendung findet.
HINWEIS
Von "kleinen Verlusten" ist im Regelfall auszugehen, wenn diese wert- oder mengenmäßig weniger als 5 % des Gesamtbestands (Freigrenze) der identischen Gegenstände betragen, der an dem Tag der Zerstörung, des Verlustes oder des Diebstahls oder, falls ein solcher Tag nicht bestimmt werden kann, an dem Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände erkannt worden ist, festgestellt wurde.
Beispiel 5:
Nach Abschn. 6b.1 Abs. 22 UStAE: Der deutsche Zulieferer A befördert im Rahmen einer Lagerabrufvereinbarung mit Unternehmer B (berechtigter Erwerber) ab Februar 01 5.000 Motorenteile in ein Lager i. S. d. § 6b UStG in Frankreich. Am 02.10.01 werden 6.000 Motorenteile bei einem Diebstahl entwendet und i. R. d. Inventur stellt A im Dezember 01 fest, dass von den jährlich insgesamt gelieferten 60.000 Motorenteilen 300 Stück durch Rost unbrauchbar geworden sind. Am Tag der Inventur befinden sich noch 10.000 Motorenteile im Lager. Den Unterlagen des A ist zu entnehmen, dass in den Jahren 00 und 01 bereits jährlich 300 bis 400 Motorenteile selbige Mängel durch Verrostung aufgewiesen haben.
Folge:
Im Februar 01 hat A die Beförderung der 5.000 Motorenteile aufzuzeichnen und in der ZM die verwendete USt-IdNr. des Unternehmers B anzugeben.
Für die 6.000 entwendeten Motorenteile tritt am 02.10.01 die Rechtsfolge nach § 6b Abs. 6 S. 4 UStG ein und die Lieferung gilt als ein einer ig. Lieferung gleichgestelltes Verbringen nach § 6b Abs. 6 i. V. m. § 6a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a S. 1 UStG. A unterliegt für die 6.000 Motorenteile somit einer unverzüglichen Registrierungspflicht im Bestimmungsmitgliedstaat und muss die Erteilung einer USt-IdNr. beantragen.
Für den im Dezember 01 i. R. d. Inventur festgestellten Verlust der 300 Motorenteile tritt aus Vereinfachungsgründen (weniger als 5 % des Gesamtbestandes der am Tag der Feststellung im Lager befindlichen identischen Gegenstände) die Rechtsfolge des § 6b Abs. 6 UStG nicht ein. A unterläge nur für die 300 Motorenteile nicht einer Registrierungspflicht im Bestimmungsmitgliedstaat.
A ist bereits durch den Diebstahl im Bestimmungsland zur Registrierung verpflichtet, eine Meldung für den "kleinen" Verlust der 300 Motorenteile muss jedoch nicht erfolgen.