Rz. 35

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3 Abs. 1 UStG definiert Lieferungen eines Unternehmers als Leistungen, durch die er den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht, gem. Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL die Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen). Der Begriff der Lieferung setzt nicht Entgeltlichkeit voraus, diese ist vielmehr ein gesondertes Tatbestandsmerkmal eines steuerbaren Umsatzes (BFH vom 11.11.1987, Az: X R 62/81, BStBl II 1988, 194).

 

Rz. 36

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Mit der Verwendung des Wortes "Gegenstand" als Lieferungsmerkmal in § 3 Abs. 1 UStG 1934 sollte keine wesentliche Änderung gegenüber dem zuvor verwendeten Wort "Sachen" (körperliche Gegenstände, § 90 BGB) vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, bereits RFH vom 21.11.1941, Az: V 109/40, RStBl 1942, 285, m. w. N.). Das Wort "Gegenstand" wurde deswegen gewählt, damit auch Wirtschaftsgüter, die im Verkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, miterfasst werden, z. B. elektrischer Strom, Wasserkraft, Firmenwert/Geschäftswert/Praxiswert, sowie unbewegliche Sachen wie Grundstücke, Sachgesamtheiten und alle übrigen Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 MwStSystRL).

 
Praxis-Beispiel

Die Überlassung eines Praxiswerts kann also Lieferung eines Gegenstandes darstellen (BFH vom 21.12.1988, Az: V R 24/87, BStBl II 1989, 430).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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