Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 24 UStG findet ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden sind. Unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 24 UStG fallen grundsätzlich auch damit verbundene Nebenleistungen. Eine Leistung ist grundsätzlich dann als unselbstständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH vom 10.09.1992, Az: V R 99/88, BStBl II 1993, 316). Nebenleistungen liegen danach insbesondere dann vor, wenn Sie keinen eigenen Zweck verfolgen, sondern lediglich ein Mittel darstellen, die Hauptleistung unter bestmöglichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH vom 31.05.2001, Az: V R 97/98, BStBl II 2001, 658). Allerdings schränkt Art. 134 MwStSystRL diesen Grundsatz mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL dahingehend ein, dass die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen dann ausgeschlossen ist, wenn sie für die Umsätze, für die die Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind. Ebenfalls von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist danach die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen und für Dienstleistungen, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden. Mit Blick auf die Einschränkung des Art. 134 MwStSystRL – Schädlichkeit zusätzlicher Einnahmen in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen gewerblichen Unternehmen – widersprechen die nach Verwaltungsauffassung steuerbefreiten Nebenleistungen teilweise (Lieferungen von Wanderkarten, Wanderbüchern und Schlafsäcken) den europarechtlichen Vorgaben. Weitergehend insoweit Tehler in R/D, § 4 Nr. 24 Rn. 85, wonach u. a. auch die Lieferung von Ansichtskarten mit Jugendherbergsmotiven und Wimpeln der Einrichtung zusätzliche Einnahmen verschaffen sollen, die mit anderen gewerblichen Unternehmen in unmittelbaren Wettbewerb stehen und damit den europarechtlichen Vorgaben des Art. 134 MwStSystRL widersprechen sollen. Diese Auffassung ist zumindest mit Blick auf die Frage des Wettbewerbs mit anderen Unternehmen abzulehnen. Es ist nicht ersichtlich, welche Unternehmen außerhalb von Jugendherbergen mit dem Verkauf von Ansichtskarten mit Jugendherbergsmotiven bzw. Wimpeln zu den Jugendherbergen in Wettbewerb treten. Allerdings dürfte Tehler (a. a. O.) zustimmend hier die Frage der Unerlässlichkeit vorgenannter Leistungen und damit die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht zumindest zweifelhaft sein.