Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein i. g. Fernverkauf erfordert zunächst die Lieferung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG im Rahmen seines Unternehmens. Die Ansässigkeit des Unternehmers spielt für die Anwendbarkeit des § 3c Abs. 1 UStG keine Rolle. So können auch im Drittland ansässige Unternehmer einen i. g. Fernverkauf ausführen, z. B. wenn sie im Inland ein Warenlager unterhalten und von dort aus Waren ins übrige Gemeinschaftsgebiet an entsprechend qualifizierende Erwerber (vgl. Rz. 15 ff.) liefern. Relevant sind Fragen der Ansässigkeit allerdings für die Anwendbarkeit der Lieferschwelle (§ 3c Abs. 4 UStG, vgl. Rz. 19 ff.).
2.2.1.2.1 EU-grenzüberschreitender Transport
Rz. 10
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Die Ware muss i. R. d. Lieferung von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet werden. § 3c UStG setzt damit eine bewegte Lieferung voraus; auf unbewegte Lieferungen (z. B. Grundstückslieferungen, Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte) ist er nicht anwendbar (vgl. Abschn. 3c.1. Abs. 2 S. 2 UStAE).
2.2.1.2.2 Versendung oder Beförderung durch den Lieferer
Rz. 11
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Ferner muss der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder für dessen Rechnung an den Erwerber befördert oder versendet werden. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 6 S. 2 und 3 UStG ist das "Befördern" jede Fortbewegung eines Gegenstandes (z. B. durch Nutzung des firmeneigenen Lkw), während ein "Versenden" dann vorliegt, wenn die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten (z. B. durch einen Frachtführer oder Spediteur, aber auch durch jede andere beauftragte selbstständige Person) ausgeführt wird. Die Versendung erfolgt durch den Lieferer, wenn er den Transportvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen hat.
Dabei ist zu beachten, dass der EuGH (EuGH vom 18.06.2020, Rs. C-276/18, KrakVet Marek Batko sp. k., MwStR 2020, 699) in diesem Zusammenhang bereits zu der alten Fassung des § 3c UStG festgestellt hat, dass dem formalen Kriterium der vertraglichen Vereinbarung nur dann maßgebende Bedeutung beikomme, wenn dieses die geschäftliche und wirtschaftliche Realität zutreffend widerspiegele. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn zwar der Erwerber den Transportvertrag abschließt, aber der Lieferer als Vermittler alle Umstände des Transportvertrages (z. B. Person des Frachtführers, Preis etc.) bestimmt und dem Erwerber anträgt. Diese Rechtsprechung fand i. R. d. Neufassung des § 3c UStG Berücksichtigung.
Rz. 12
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Nach § 3c Abs. 1 S. 2 UStG genügt es, dass der Lieferer an der Beförderung oder Versendung der Ware indirekt beteiligt ist. Dieses – gegenüber der bisherigen Fassung der Versandhandelsregelung – neue Tatbestandsmerkmal wird durch die unmittelbar geltende Vorschrift des Art. 5a MwStVO weiter konkretisiert. Danach liegt eine indirekte Beteiligung des Lieferers an der Beförderung oder Versendung insbesondere dann vor, wenn
- die Versendung oder Beförderung der Gegenstände vom Lieferer als Unterauftrag an einen Dritten vergeben wird, der die Gegenstände an den Erwerber liefert;
- die Versendung oder Beförderung der Gegenstände durch einen Dritten erfolgt, der Lieferer jedoch entweder die gesamte oder die teilweise Verantwortung für die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber trägt;
- der Lieferer dem Erwerber die Transportkosten in Rechnung stellt und diese einzieht und sie dann an einen Dritten weiterleitet, der die Versendung oder Beförderung der Waren übernimmt;
- der Lieferer in jeglicher Weise gegenüber dem Erwerber die Zustelldienste eines Dritten bewirbt, den Kontakt zwischen dem Erwerber und einem Dritten herstellt oder einem Dritten auf andere Weise die Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt, übermittelt.
Rz. 13
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Die Gegenstände gelten nach Art. 5a MwStVO jedoch dann nicht als vom Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert, wenn der Erwerber die Gegenstände selbst befördert oder wenn der Erwerber die Lieferung der Gegenstände selbst mit einem Dritten vereinbart und der Lieferer nicht mittelbar oder unmittelbar die Organisation der Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände übernimmt oder dabei hilft.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Reine Abholfälle, bei denen es allein und vollumfänglich dem Erwerber obliegt, für die Versendung oder Beförderung der Ware Sorge zu tragen, werden von § 3c UStG nicht erfasst. In der Praxis dürfte dies im grenzüberschreitenden Privatkundengeschäft, das den Kern des Anwendungsbereichs des § 3c UStG ausmacht, aufgrund der weiten Regelung des Art. 5a MwStVO eher die Ausnahme sein.
Zu beachten ist, das Art. 5a MwStVO keine abschließende Aufzählung enthält. So kann eine indirekte Beteiligung an der Warenbewegung auch in anderen als den im Katalog genannten Fallkonstellationen in Betracht kommen. Dies ist im Rahmen einer Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles festzustellen, wobe...