Rz. 40

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Erfasst werden Ausrüstungsgegenstände sowie angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren und Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Verwendung durch die Truppe und durch das zivile Begleitpersonal bestimmt sind (Hinweis auf § 1 Abs. 1 EUStBV, Art. 131 Abs. 1 ZollbefreiungsVO, Art. XI Abs. 4 NATO-Truppenstatut).

 

Rz. 41

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Persönliche Habe, Hausrat und private Kfz sind nicht zum Ge- oder Verbrauch durch die Streitkräfte oder das zivile Begleitpersonal und zur Versorgung der Kasinos und Kantinen bestimmt (Hinweis auf § 1 Abs. 1 EUStBV, Art. 131 Abs. 1 ZollbefreiungsVO, Art. XI Abs. 5 f. NATO-Truppenstatut).

 

Rz. 42

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Streitkräfte (Truppen) einer NATO-Vertragspartei sind nach Art. I Abs. 1 Buchst. a NATO-Truppenstatut das zu den Land-, See- und Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich i. Z. m. seinen Dienstobliegenheiten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebiets des Nordatlantikvertrags befindet. Letzteres mit der Maßgabe, dass die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, dass gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als "Truppe" i. S. d. Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind (Huschens, a. a. O., Rz. 48).

 

Rz. 43

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Ziviles Gefolge ist das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staats, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staats, in dem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Rz. 44

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Angehörige sind der Ehegatte eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind.

 

Rz. 45

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Die Versorgung der Kasinos und Kantinen der Streitkräfte umfasst im Wesentlichen angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren sowie Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Verwendung bzw. zur Abgabe in den Verpflegungseinrichtungen der Streitkräfte bestimmt sind (Huschens, a. a. O., Rz. 50).

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