Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Während § 25e Abs. 2 UStG den Haftungsausschluss des Betreibers der elektronischen Schnittstelle i. Z. m. Lieferungen von Händlern regelt, die sich auf der elektronischen Schnittstelle als Unternehmer registriert haben, greift § 25e Abs. 3 UStG den Fall von Händlern auf, die sich auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer registriert haben (z. B. rechtmäßigerweise, wenn sie nur gelegentlich Privatverkäufe durchführen). Ob Kleinunternehmer unter die Regelung fallen, scheint unterschiedlich gesehen zu werden (dagegen wohl Grambeck in Weymüller, Beck OK, UStG, § 25e Rn. 42; dafür Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, § 25e Rn. 20). Unserer Auffassung nach stellt das Gesetz nicht auf die tatsächliche Unternehmereigenschaft bzw. Nichtunternehmereigenschaft des sich registrierenden Händlers ab (dann würden Kleinunternehmer, die jedenfalls Unternehmer sind, von § 25e Abs. 3 UStG nicht erfasst), sondern darauf, wie er sich gegenüber dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle bei der Registrierung geriert. Die Regelung findet also auch im Falle von Unternehmern Anwendung, die sich pflichtwidrig als Nichtunternehmer auf der elektronischen Schnittstelle registrieren. Solange der Betreiber der elektronischen Schnittstelle bei Wahrung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns keine Anhaltspunkte für die Pflichtwidrigkeit hat, wird er auch in solchen Fällen nach § 25e Abs. 3 UStG verfahren müssen und dürfen (nach § 22f Abs. 2 UStG gelten dann auch verringerte Sorgfaltspflichten).
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Voraussetzung für den Ausschluss der Haftung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle ist, dass er seinen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 UStG nachgekommen ist (zu den Aufzeichnungspflichten vgl. § 22f Rz. 14 ff.). Der Haftungsausschluss greift aber gemäß § 25e Abs. 3 S. 2 UStG nicht ein, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze i. R. d. Unternehmens des registrierten Händlers erbracht werden. Nach Abschn. 25e. Abs. 4 S. 4–6 UStAE soll für die Beurteilung nur die Tätigkeit auf der eigenen elektronischen Schnittstelle maßgebend sein, wobei allein die Umsatzhöhe für die Beurteilung der unternehmerischen Tätigkeit nicht ausreicht. Es gilt § 2 Abs. 1 UStG, wonach die Unternehmereigenschaft im Einzelfall aufgrund der Gesamtumstände zu beurteilen ist. Erreicht der mittels der elektronischen Schnittstelle erzielte Umsatz eine Höhe von 22.000 EUR (offensichtlich abgeleitet aus der Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG) innerhalb eines Kj., ist dies nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgte.
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gibt es für den Betreiber der elektronischen Schnittstelle Anzeichen dafür, dass die Registrierung des Händlers als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgte, greift wieder das in Rz. 17 erörterte gestufte Verfahren ein (vgl. Abschn. 25e.2. Abs. 4 S. 7 UStAE; so wohl auch Grambeck in Weymüller, Beck OK, § 25e Rn. 45). Wird dieses eingehalten, kommt es nicht mehr zu einer Haftung.
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Anders sehen dies offenbar Heidner (in Bunjes, UStG, § 25e Rn. 31) und Heuermann (in Sölch/Ringleb, UStG, § 25e Rn. 27), die davon auszugehen scheinen, dass eine Haftung in diesem Falle nicht mehr zu vermeiden ist, weil sie dann in Bezug auf einen Händler, der Unternehmer ist, nach § 25e Abs. 1 S. 1 UStG zwingend eingreift – schließlich hat der Betreiber der elektronischen Schnittstelle seine diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten (z. B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers) nicht erfüllt, weil er (aufgrund des entsprechenden Registrierungsverhaltens des Händlers (ohne Verletzung von Sorgfaltspflichten!)) ursprünglich davon ausgegangen ist, dass dieser Nichtunternehmer ist.
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unserer Auffassung nach ist die Ansicht der Finanzverwaltung vorzugswürdig. Anderenfalls ergeben sich Wertungswidersprüche. Denn die Haftung nach § 25e Abs. 1 S. 1 UStG ist ausgeschlossen, wenn der Betreiber der elektronischen Plattform seinen Aufzeichnungsverpflichtungen nach § 22f UStG nachkommt und gutgläubig bezüglich der Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den Händler ist, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Erfüllt der Betreiber i. R. d. § 25e Abs. 3 UStG seine Aufzeichnungsverpflichtungen nach § 22f UStG und ist hinsichtlich der Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den Händler gutgläubig, griffe die Haftung nach § 25e Abs. 1 S. 1 UStG nur deshalb ein, weil sich die Gutgläubigkeit gerade auf die Nichtunternehmereigenschaft bezieht, mit der der Händler die Verletzung seiner steuerlichen Pflichten gegenüber dem Betreiber der elektronischen Plattform bei der Registrierung verschleiert, ohn...