Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 24 UStG ist, dass die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen. § 6 Abs. 1 der Satzung des DJH führt zur Verwirklichung des Vereinszwecks u. a. aus, dass der Verein vor allem für junge Menschen tätig ist. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 der Satzung des DJH, unterfallen den satzungsgemäßen Zwecken darüber hinaus auch Leistungen an Familien und Verantwortliche für die schulische, außerschulische und berufliche Bildung, sowie an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe.
Dem entsprechend sind begünstigte Leistungsempfänger nach Verwaltungsauffassung zunächst Jugendliche, d. h. alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (vgl. Abschn. 4.24.1. Abs. 3 S. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. a UStAE). Des Weiteren zählen nach Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 4.24.1. Abs. 3 S. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. b–d UStAE) zum Kreis der begünstigten Leistungsempfänger den vorgenannten Satzungszwecken folgend auch:
- andere Personen, wenn sie sich in der Ausbildung oder Fortbildung befinden und Mitglied einer geführten Gruppe sind;
- Leiter und Betreuer von Gruppen, deren Mitglieder Jugendliche oder die vorangehend bezeichneten anderen Personen sind;
- wandernde Familien mit Kindern. Hierunter fallen alle Inhaber von Familienmitgliedsausweisen in Begleitung von eigenen oder anderen minderjährigen Kindern.
Leistungen an andere als die vorgenannten Personen (z. B. allein reisende Erwachsene) unterfallen danach folglich nicht der Steuerbefreiung (vgl. BFH vom 18.01.1995, Az: V R 139-142/92, BStBl II 1995, 446; vgl. auch Herberts, MwStR 2017, 135). Nach Abschn. 4.24.1. Abs. 3 S. 2 UStAE soll allerdings für Leistungen, die an andere Personen erbracht werden, die Steuerbefreiung insoweit nicht ausgeschlossen sein, als es sich um Leistungen von geringem Umfang (nicht mehr als 2 % der Leistungen an begünstigte Leistungsempfänger) handelt. Wird die vorgenannte 2 % Grenze überschritten, führt dies zur Steuerpflicht dieser Umsätze, allerdings unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (vgl. BFH vom 10.08.2016, Az: V R 11/15, UR 2017, 31 sowie Herberts, MwStR 2017, 135), soweit ein Zweckbetrieb i. S. v. § 68 Nr. 1 Buchst. b AO anzunehmen ist.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Urteil des BFH vom 18.01.1995 (Az: V R 139-142/92, BStBl II 1995, 446) liegt ein selbstständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der nicht Zweckbetrieb ist und dessen Umsätze der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz unterliegen, sofern die Beherbergung allein reisender Erwachsener nach den tatsächlichen Umständen ihrer Ausführung von den übrigen Leistungen der Jugendherbergen unterschieden werden kann. Kriterien der Unterscheidbarkeit können z. B. die Art der Reservierung, die Beherbergungsentgelte, die Größe und Ausstattung der Zimmer, die Verpflegung, der Service und die Beteiligung der Herbergsgäste an der Gemeinschaftsarbeit sein.
Fehlt die Abgrenzbarkeit, verlieren Jugendherbergen ihre Zweckbetriebseigenschaft nach dem Urteil des BFH vom 18.01.1995 (a. a. O.) nicht dadurch, dass sie außerhalb des satzungsgemäßen Zwecks in geringem Umfang allein reisende Erwachsene (zu gleichen Bedingungen wie andere Gäste) beherbergen. Die Grenze, bis zu der solche Beherbergungen unschädlich sind, ist mit 10 % zu veranschlagen.
Nicht von der Lieferung an bestimmte Personen oder Einrichtungen abhängig sind hingegen Lieferungen von Jugendherbergsverzeichnissen, Jugendherbergskalendern etc. (vgl. Abschn. 4.24.1. Abs. 2 Nr. 7 UStAE), da insoweit unmittelbar satzungsgemäße Zwecke verfolgt werden, vgl. Abschn. 4.24.1. Abs. 3 S. 2 UStAE.
Der Steuerbefreiung unterfallen darüber hinaus die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für geleistete Dienste an Personen, die bei den steuerbegünstigten Leistungen tätig sind.