Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Begünstigt sind eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Leistungen. Hierunter fallen die Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen, z. B. bei Schulaufgaben, sowie die Freizeitgestaltung, sofern die Leistungen nicht bereits nach § 4 Nr. 23 Buchst. a UStG befreit sind (vgl. LfSt Niedersachsen vom 12.05.2020, UR 2020, 658).

Die Erteilung von Surf- und Segelunterricht ist dagegen nicht begünstigt, da nicht die Betreuung, sondern die Vermittlung von Kompetenzen im Vordergrund steht (vgl. EuGH vom 07.10.2019. Rs. C-47/19, FA Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, DStR 2019, 892).

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