Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Was unter einer "dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit" zu verstehen ist, wird weder im Umsatzsteuergesetz, in der MwStSystRL durch die Rechtsprechung oder in Verwaltungsanweisungen definiert. Es dürfte sich dabei um Tätigkeiten handeln, die allgemein im Interesse der Gesellschaft, dem öffentlichen Interesse der Gemeinschaft und nicht hauptsächlich im Interesse Einzelner stehen (vgl. Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 29 Rn. 39). Gemeinwohlrechte und Gemeinwohlwerte ergeben sich aus den Grundrechten sowie den Staatsprinzipien, wie Rechtsstaat, Sozialstaat, Demokratie, Umweltschutz (vgl. auch Hölzer in R/D, UStG, § 4 Nr. 29 Rn. 80).
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hoheitliche Tätigkeiten juristische Personen des öffentlichen Rechts dienen regelmäßig dem Gemeinwohl (vgl. Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 29 Rn. 36; Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, 819). Zu den, dem Gemeinwohl dienenden nicht steuerbaren Tätigkeiten gehören zudem auch die nicht unternehmerischen Tätigkeiten von Religionsgemeinschaften, insbesondere die Erfüllung des Verkündigungsauftrags (vgl. BMF vom 19.07.2022, BStBl I 2022, 1208).
Rz. 18
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Die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten müssen nicht steuerbar sein. Die Steuerbarkeit fehlt etwa, wenn die Leistungen unentgeltlich erfolgen oder bei Leistungen der öffentlichen Hand im hoheitlichen Bereich i. S. d. § 2b UStG.
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 29 UStG müssen auch die genannten steuerfreien Umsätze dem Gemeinwohl dienen, d. h. sie müssen im allgemeinen Interesse der Gesellschaft und nicht im Interesse Einzelner liegen (vgl. Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 29 Rn. 39). Im Hinblick auf Art. 132 MwStSystRL lässt sich aber auch gut vertreten, dass die nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20–25 und 27 UStG steuerbefreiten Tätigkeiten per se dem Gemeinwohl dienen (vgl. Gehm, StBp 2020, 291).
Rz. 20
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Der Personenzusammenschluss selbst muss keine unmittelbar dem Gemeinwohl dienenden Leistungen erbringen oder selbst dem Gemeinwohl verpflichtet sein.