Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
2.2.2.1 Tätigkeitsausübung
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Unternehmer muss – um gewerblich oder beruflich tätig zu sein – eine Tätigkeit ausüben. Dies setzt voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinne ausgeführt werden. Als Leistungen im wirtschaftlichen Sinn gelten nach Art 9 MwStSystRL alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe. An diesen "Bildern" ist die Unternehmereigenschaft in Zweifelsfällen abzuleiten. Leistungen im Rechtssinne stellen keine derartige Leistung dar. Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, deren Einkünfte nach § 8 Abs. 2 KStG immer als gewerblich behandelt werden. Die Unterhaltung eines Spar-, Giro- oder Bausparkontos oder das Eigentum an Wertpapieren begründen für sich allein noch nicht die Unternehmereigenschaft (Abschn. 2.3. Abs. 1 Satz 5 UStAE). Nicht erforderlich ist, dass das Handeln legal ist.
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. fallen nach Ansicht des EuGH nicht in den Anwendungsbereich der MwStSystRL (EuGH vom 12.02.2008, Rs. C-437/06). Die Abgrenzung hat erhebliche Bedeutung. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn eine Leistung für den nichtwirtschaftlichen Bereich i. e. S. bezogen wird. Abschn. 2.3 UStAE enthält hierzu eine Aufzählung mit weiteren Fundstellen.
Dazu zählen:
- Unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden.
- Hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
- Erwerb und Halten von Gesellschaftsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften, da Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen aus Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt i. R. d. Leistungsaustausches anzusehen sind (EuGH vom 21.10.2004, Rs. C-8/03, EuGHE I 2004, 10/157; dazu: Englisch, UR 2007, 290); Ausnahme: Handel mit Gesellschaftsanteilen, strategische Beteiligungen, Eingriff in die Verwaltung (Führungs- oder Funktionsholding).
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug bei Forschungseinrichtungen siehe BMF-Schreiben vom 27.01.2023, BStBl I 2023, 314. Der Bundesrechnungshof hatte zuvor mehrmals beanstandet, dass Forschungseinrichtungen im Bundesgebiet keiner einheitlichen und gleichmäßigen Umsatzbesteuerung unterliegen würden, da sowohl der Umfang der unternehmerischen Betätigung als auch der damit zusammenhängende Vorsteuerabzug von den Finanzämtern unterschiedlich beurteilt wird. Das BMF definiert Forschungseinrichtungen als Einheiten, die Forschungsprojekte oder Forschungsprogramme durchführen. Diese können abhängig von ihrer Organisation rechtlich selbstständige Unternehmer oder unselbstständiger Teil einer anderen rechtlich selbstständigen Einrichtung sein. Zum unternehmerischen Bereich zählt neben der Eigen- und der Auftragsforschung auch der weitere Technologietransfer, soweit beabsichtigt ist, die Forschungsergebnisse nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen zu verwenden. Dient die Grundlagenforschung der Steigerung der unternehmerischen Verkaufsfähigkeit und der Marktposition, ist diese ebenfalls dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Wird die Grundlagenforschung dagegen in abgrenzbaren Teilbereichen (bspw. organisatorischen Einheiten wie Instituten) ohne nachhaltige Einnahmeerzielungsabsicht ausgeübt, sind die entsprechenden Teilbereiche dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen. Dem nichtunternehmerischen Bereich sind auch eigenständige Leistungen zuzuordnen, die keine Forschungstätigkeiten sind und ihren Grund im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung oder der Zugehörigkeit zu Forschungsorganisationen haben, sofern nicht die Absicht besteht, diese Leistungen gegen Entgelt zu vermarkten. Die reine Lehre, die Ausbildung über den betrieblichen Bedarf hinaus, die Öffentlichkeitsarbeit mit Breitenwirkung sowie die Weiterentwicklung des Wissenschaftssystems sind ebenfalls dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Das BMF hat zudem fünf Beispiele gebildet, die insbesondere in Abgrenzungsfragen hilfreich sind. Da der unternehmerische Bereich bei Forschungseinrichtungen oftmals nur schwer vom nichtunternehmerischen Bereich abgegrenzt werden kann, enthält das BMF-Schreiben ein vereinfachtes Berechnungsschemata der nicht für das Unternehmen bezogenen Vorsteuern (s. Abschn. 2.10. Abs. 10 und 11 UStAE).
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Innehaben einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung fällt – von den Fällen des gewerblichen Wertpapierhandels abgesehen – nur dann in den Rahmen des Unternehmens, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung i. Z. m. einer unternehmerischen Tätigkeit erworben, gehalten und veräußert wird. Nicht jeder beliebige Zusammenhang zwischen dem Erwerb und Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Tätigkeit ist ausreichend; vielmehr muss zwischen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Tätigkeit ein erkennbarer und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang...