Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer muss in der Steuererklärung seine USt.-IdNr. (ohne Länderkennung) und den Besteuerungszeitraum (Jahr und Quartal), für den die Steuererklärung abgegeben wird, für Zwecke der Identifizierung angeben. Falls es innerhalb eines Quartals einen Wechsel des Mitgliedstaats der Identifizierung gegeben hat und der Unternehmer daher innerhalb eines Besteuerungszeitraums in mehreren EU-Mitgliedstaaten registriert war, ist noch der entsprechende Teil-Besteuerungszeitraum einzutragen (vgl. Abb. 4).
Abb. 4
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auf den folgenden Teilseiten (siehe Abb. 5f) sind, getrennt für jeden Mitgliedstaat, in dem der Sonderregelung unterliegende Leistungen an Nichtunternehmer erbracht wurden, folgende Informationen einzutragen:
Land des Verbrauchs (identifiziert ein Land in der EU, in dem die zu versteuernden Umsätze erbracht wurden; aufgrund des im Zuge des Brexit geschlossenen Irland/Nordirland-Abkommens wird Nordirland hinsichtlich der Warenlieferungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2024 wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt).
- Hinsichtlich der sonstigen Leistungen dürfen EU-Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige eine feste Niederlassung besitzt, nicht als "Land des Verbrauchs" ausgewählt werden.
- Für Umsätze für vom Inland aus durchgeführte Warenlieferungen darf Deutschland nur dann als "Land des Verbrauchs" ausgewählt werden, wenn die Warenlieferung an einen inländischen Kunden vom Inland aus erfolgt und die Lieferung durch einen Steuerpflichtigen in der Funktion einer elektronischen Schnittstelle aufgrund gesetzlicher Fiktion gem. § 3 Abs. 3a UStG als ausgeführt gilt (ansonsten sind diese Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären, da nicht vom Anwendungsbereich des besonderen Besteuerungsverfahrens erfasst).
- Für Umsätze von Warenlieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist das Land anzugeben, in dem bei i. g. Fernverkäufen die Lieferung endet.
- Erklärter Steuerbetrag für den angegebenen Besteuerungszeitraum (umfasst Umsätze der festen Niederlassung, anderer Einrichtungen und elektronischer Schnittstellen zur Lieferung von Waren im ausgewählten Land des Verbrauchs)
- Nacherklärter bzw. zu erstattender Steuerbetrag aller berichtigten Besteuerungszeiträume
- Insgesamt erklärter Steuerbetrag unter Berücksichtigung der Berichtigungen
Abb. 5
Abb. 6
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Meldung der Beträge hat in Euro zu erfolgen; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, die Angabe der Beträge in seiner Landeswährung vorsieht (vgl. Abschn. 18j.1. Abs. 4 S. 1 UStAE). Sofern die Leistung in einer anderen Währung vereinbart und/oder fakturiert wurde, ist für die Umrechnung der Werte einheitlich der von der Europäischen Zentralbank festgestellte Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums anzuwenden (Abschn. 18j.1. Abs. 4 S. 2 UStAE). Die Euro-Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank können unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/index.de.html. Eine Verwendung der vom BMF monatlich veröffentlichten Durchschnittskurse ist ausgeschlossen (Abschn. 18j.1. Abs. 4 S. 2 UStAE).
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsätze sind in der Steuererklärung getrennt pro EU-Mitgliedstaat zu melden (Abschn. 18j.1. Abs. 2 S. 2 UStAE). Die Umsätze unterliegen immer dem Steuersatz des Bestimmungsmitgliedstaates, d. h. des Mitgliedstaats, in dem der Nichtunternehmer seinen Sitz hat. Insofern ist sicherzustellen, dass die Steuersätze regelmäßig auf ihre Aktualität hin geprüft werden. Die Umsatzsteuersätze der einzelnen EU-Mitgliedstaaten können beispielsweise auf der folgenden Seite der EU-Kommission abgerufen werden: https://europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/vat-rules-rates/index_de.htm. Da im Endkundengeschäft zumeist Bruttopreise vereinbart werden, muss der Unternehmer entscheiden, ob die Steuersatzdifferenzen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten zulasten seiner Marge Berücksichtigung finden oder ob er die Preise pro Bestimmungsland unterschiedlich festsetzt.
Da der Unternehmer aus umsatzsteuerlicher Sicht keiner Verpflichtung zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung unterliegt, wenn er an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt, kann er auch ein Abrechnungsdokument ohne den gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer ausstellen und z. B. nur den Bruttopreis mit dem Hinweis "inkl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer" auf dem Dokument angeben.
Dies hat den Vorteil, dass es zumindest nicht zu einem unrichtigen (zu hohen) Steuerausweis kommen kann. Es entbindet aber natürlich nicht davon, die Steuersätze regelmäßig auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auf das EuGH-Urteil C 378/21 vom 08.12.2022 in der Rs. P GmbH verwiesen sowie auf das BMF-Schreiben vom 27.02.2024 "Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an ...