Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer im Geltungsbereich des UStG buchmäßig nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 4 Nr. 7 Satz 4 UStG, Abschn. 4.7.1. Abs. 7 Satz 1 f. UStAE).
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das BMF kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat (§ 4 Nr. 7 Satz 6 UStG). Das BMF hat bislang von seinem Verordnungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung kann daher grundsätzlich mit allen geeigneten Beweismitteln nachgewiesen werden (Heidner, a. a. O., Rz. 4).
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer soll den Nachweis bei Lieferungen entsprechend § 17d Abs. 2 UStDV und bei sonstigen Leistungen entsprechend § 13 Abs. 2 UStDV führen (Abschn. 4.7.1. Abs. 7 Satz 3 UStAE). § 13 UStDV regelt den Buchnachweis bei Ausfuhren und ergänzenden Lohnveredelungen, § 17d UStDV den entsprechenden Nachweis bei i. g. Lieferungen. Abschn. 4.7.1. Abs. 7 Satz 3 UStAE ist einschränkend so auszulegen, dass die Regelung ausschließlich für die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b–d und f UStG gilt, weil Letztere grenzüberschreitende Umsätze regeln (ähnlich Huschens, a. a. O., Rz. 54).
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aus den Belegen muss sich ergeben, dass
- der Leistungsempfänger eine andere Vertragspartei des Nordatlantikvertrags ist und
- die nämliche Leistung für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragspartei, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt ist.
Der leistende Unternehmer sollte vom Leistungsempfänger eine Bescheinigung verlangen, die die Merkmale der Bescheinigung für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b–d und f UStG besitzt (so auch Huschens, a. a. O., Rz. 54). Bereits bei Vertragsschluss sollte die Vorlage dieser Bescheinigung zur Voraussetzung für eine Nettorechnung gemacht werden. Wird keine Bescheinigung vorgelegt, sollte z. B. ein Sicherheitsaufschlag in Höhe der Umsatzsteuer vorgesehen werden.
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn aufgrund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen (Abschn. 4.7.1. Abs. 7 Satz 4 f. UStAE unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 05.07.2012, V R 10/10, BStBl II 2014, 539).
Rz. 53–59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.