Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 81
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Steuergegenstand der Rennwettsteuer beschränkt sich auf Rennwetten bei öffentlichen Pferderennen und anderen öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (§ 8 RennwLottG). Die Abhängigkeit des Einsatzes und der Gewinnmöglichkeit vom Ergebnis des Pferderennens bzw. von den Leistungsprüfungen der Pferde ist das entscheidende Merkmal für eine Rennwette. Mithin unterliegen Wetten auf andere Rennen nicht der Rennwettsteuer; diese können der Sportwettensteuer (§§ 16–25 RennwLottG) unterliegen.
Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem RennwLottG dürfen Rennwetten bei Pferderennen nur an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher gegen Wettschein abgeschlossen werden.
Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Totalisator wird das Verfahren bezeichnet, mit dem im Vorfeld des Pferderennens aus allen platzierten Wetteinsätzen kontinuierlich bis zum Rennstart die jeweiligen Gewinnquoten ermittelt und nach Rennende die ordnungsgemäße Gewinnausschüttung abgewickelt wird. Ein Totalisator ist ein amtlicher Wettbetrieb der gemeinnützigen Pferderennvereine auf der Rennbahn. Er umfasst die Entgegennahme und Quittierung der Wetten und dient der Ermittlung von Gewinnquoten bei Pferderennen. Das Betreiben des Totalisators ist erlaubnispflichtig (§ 1 RennwLottG) und muss jährlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde des Bundeslandes beantragt werden.
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vereine müssen sicherstellen, dass sie die Einnahmen ausschließlich zur Förderung der Landespferdezucht verwenden (§ 1 Abs. 3 RennwLottG).
Rz. 85
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit dem Inkrafttreten des GlüStV und den Änderungen des RennwLottG zum 01.07.2021 hat der Unternehmer von den am Totalisator gewetteten Beträgen des Totalisators eine Steuer von 5,3 % (§ 10 RennwLottG) zu entrichten. Damit fallen diese Umsätze unter die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (BMF-Schreiben vom 08.04.1970, Az: IV A 2 – S 7100 – 5/70, BStBl I 1970, 374).
Rz. 86
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Buchmacher ist ein staatlich konzessionierter, selbstständiger Unternehmer, der Wetten auf die am Rennen teilnehmenden Pferde annimmt. Er tritt also als Vermittler und Anbieter von Wetten im Bereich des Pferdesports auf, dafür ist eine sog. Buchmachererlaubnis notwendig (§ 2 RennwLottG). Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5,3 % statt bisher des Wetteinsatzes zu entrichten (§ 10 und 11 Abs. 2 RennwLottG). Die Buchmachersteuer wird allerdings als Spieleinsatzsteuer erhoben. Das hat zur Folge, dass auch die Auslandsbuchmacher erfasst werden und die Benachteiligung des Toto durch fast steuerfreie Wettbewerber beendet wird. Internetwetten auf Pferderennen werden zukünftig durch eine ländereinheitliche Regelung zugelassen. Die ländereinheitliche Regelung wird gemäß Staatsvertrag durch das Land Hessen vorbereitet. Somit unterliegen diese Umsätze ebenfalls der Steuerfreiheit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG. Jedoch unterliegen nur sog. Publikumswetten der Steuerfreiheit des UStG. Bei diesen Wetten schließt der Buchmacher oder der Buchmachergehilfe (als sein Vertreter) die Wetten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Vertragspartner sind die Wettlustigen und der Buchmacher selbst. Zum Entgelt der umsatzsteuerfreien Leistungen der Buchmacher zählt alles, was der Wetter für diese Leistung aufwendet, z. B. der zum Wetteinsatz erhobene Zuschlag und die Wettscheingebühr. Die Umsatzsteuerfreiheit erstreckt sich auf die gesamte Leistung des Buchmachers, auch wenn die Rennwettsteuer lediglich nach dem Wetteinsatz bemessen wird. § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 2 UStG ist hier nicht anwendbar (vgl. Abschn. 4.9.2. Abs. 2 S. 1 UStAE; FinMin Baden-Württemberg vom 24.06.1974, Az: 7165 – 1/74, UStR 1974, 216).
Rz. 87
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erhalten Buchmacher eine Provision für Wetten, die sie nicht selbst abschließen, sondern nur vermitteln, so sind sie mit ihrer Vermittlungsleistung steuerpflichtig und fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (vgl. Abschn. 4.9.2. Abs. 2 S. 1 UStAE).
Rz. 88
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das gilt auch für die Vermittlung von Wetten auf Pferderennen an ausländische Wettunternehmer (Buchmacher und Rennvereine, die einen Totalisator betreiben). Hier fehlt es bereits an der Steuerbarkeit des Umsatzes, da der Ort dieser Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht im Inland liegt (vgl. FinMin Niedersachsen vom 06.08.1999, Az: 4730 –19/VII – 3414, UR 1999, 505).
Rz. 89
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Tätigkeit von Vertretern, die die Wetten für einen Buchmacher entgegennehmen, fällt nicht unter § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG, vgl. Abschn. 4.9.2. Abs. 2 S. 2 UStAE.
Rz. 90
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ablagewetten, also Wetten, die ein Buchmacher zu seiner Entlastung bei einem anderen Buchmacher abschließt, der sie wieder zu seiner Entlastung annimmt, fallen nicht unter das RennwLottG. Diesen Wetten fehlt der Spielcharakter. Sie sind wirtschaftlich als eine Rückversicherung anzusehen (RFH ...