Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein i. g. Verbringen liegt nach § 1a Abs. 2 S. 1 UStG vor, wenn der Unternehmer (nicht: juristische Person als Schwellenerwerber nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStG) einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, verbringt (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 4 ff. UStAE, Rz. 42). In diesen Fällen gilt der Unternehmer als Erwerber (§ 1a Abs. 2 S. 1 UStG). Die Vorschrift stellt das Spiegelbild des § 3 Abs. 1a UStG dar. Beide Vorschriften haben die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen, lediglich mit dem Unterschied, dass § 3 Abs. 1a UStG die umgekehrte Richtung des Verbringens voraussetzt und den Unternehmer statt zum Erwerber zum Lieferer erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. § 3 Rz. 31 ff. und vgl. Abschn. 1a.2. UStAE (zu den Voraussetzungen vgl. EuGH, Urteil vom 06.03.2014, Az: C-606/12, C-607/12 "Dresser Rand SA").
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine der Art nach vorübergehende Verwendung, die nach § 1a Abs. 2 S. 1 UStG (Art. 17 Abs. 2 Buchst. g, h MwStSystRL) zu keinem i. g. Erwerb führt, liegt in folgenden Fällen vor (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 10 UStAE).
- Verwendung des Gegenstands vom Unternehmer bei einer im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren Werklieferung;
- Verbringung eines Gegenstands durch einen Unternehmer im Rahmen oder im unmittelbaren Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung in den Bestimmungsmitgliedstaat;
- Ausführung einer sonstigen Leistung (z. B. Reparatur) an dem Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat;
- Verbringung des Gegenstands in den Bestimmungsmitgliedstaat zum Zwecke der Überlassung des Gegenstandes an eine Arbeitsgemeinschaft als Gesellschafterbeitrag durch einen Unternehmer.
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu beachten ist i. Z. m. dem i. g. Verbringen auch, dass zwar zunächst die Voraussetzungen nicht vorliegen, später aber eintreten können und dann die Folgen eines i. g. Erwerbs zu ziehen sind (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 11 bis 13 UStAE).