Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In den Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 S. 2 1. Alt. UStG fallen alle Nichtunternehmer, die in einem Dokument wie leistende Unternehmer abrechnen und dabei USt gesondert ausweisen. In diese Rubrik fallen auch Unternehmer, die eine Leistung, die sie nicht im Rahmen ihres Unternehmens erbringen, mit gesondertem Steuerausweis abrechnen (vgl. Abschn. 14c.2. Abs. 2 Nr. 4 UStAE). Nichtunternehmer sind insbesondere Privatpersonen. Als Nichtunternehmer gilt auch der Hoheitsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. Abschn. 14c.2. Abs. 2 Nr. 5 UStAE).
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einschränkend hat der EuGH entschieden (vgl. EuGH vom 06.11.2003, Rs. C-78–80/02, Karageorgou, DStRE 2004, 108) dass ein Betrag, der als Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird, die eine Person ausstellt, die Dienstleistungen an den Staat erbringt, dann nicht als Mehrwertsteuer zu qualifizieren ist, wenn diese Person irrtümlich annimmt, dass sie diese Dienstleistungen als Selbstständiger erbringt, obwohl in Wirklichkeit ein Verhältnis der Unterordnung besteht. Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der 6. EG-RL verbietet nicht die Rückerstattung eines Betrages, der in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument irrtümlich als Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, wenn die fraglichen Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und der in Rechnung gestellte Betrag daher nicht als Mehrwertsteuer qualifiziert werden kann. Eine Gefährdung des Steueraufkommens hat der EuGH damit für den Fall verneint, dass eine für den Staat als Nichtselbstständiger tätige Person auf Anweisung des Arbeitgebers eine Quittung über erhaltene Mehrwertsteuer ausstellt. Es ist fraglich, ob die Entscheidung des EuGH den Anwendungsbereich des § 14c UStG wesentlich beeinflussen wird. In seinem Beschluss vom 20.10.2006 (Az: V B 20/05, UR 2007, 311 – NZB, vgl. Rz. 63) bezeichnet der BFH den durch den EuGH entschiedenen Fall als Sonderfall, der zumindest dann, wenn ein Unternehmer gegenüber einem anderen Unternehmer über eine angebliche Lieferung abrechnet, keinen Grund für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bietet (erneut bestätigt durch BFH vom 18.03.2008, Az: V B 107/07, BFH/NV 2008, 1367 – eine Gefährdung des Steueraufkommens hat der EuGH nur für den entschiedenen Sonderfall verneint; andere Sachlage, wenn Unternehmer untereinander über eine angeblich steuerbare Lieferung abrechnen).
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht abschließend geklärt ist, ob durch den Ausweis von USt in einer Gutschrift gegenüber einem Nichtunternehmer ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG entstehen kann, da nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG die Möglichkeit zur Abrechnung mittels Gutschrift nur für Unternehmer untereinander besteht (vgl. BFH vom 16.03.2017, Az: V R 27/16, DStR 2017, 1435, Rz. 16). Dies jedenfalls für den Fall der Mitwirkung unter Verweisung auf das Urteil des BFH vom 07.04.2011, Az: V R 44/09, BStBl II 2011, 954) bejahend: Niedersächsisches FG vom 09.10.2013, Az: 5 K 319/12, EFG 2014, 162. Mit Urteil vom 27.11.2019 (Az: V R 23/19, BStBl II 2021, 542) entschied der BFH, dass, sofern eine Gutschrift nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, diese Gutschrift einer Rechnung nicht gleichsteht und daher keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann.