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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG befreit die Einfuhr von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR von der Umsatzsteuer, wenn die Steuer im IOSS-Verfahren nach § 18k UStG erklärt und in der Zollanmeldung die individuelle Identifikationsnummer des Lieferers oder die dem in seinem Auftrag handelnden Vertreter für diesen Lieferer erteilte individuelle Identifikationsnummer (IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer) angegeben wird.

 

Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer

Unternehmer D aus Deutschland unterhält ein Warenlager in der Schweiz und veräußert Drittlandswaren im Wert von 25.000 EUR über seinen Webshop an Endverbraucher in Frankreich und Spanien, wobei der Wert der Sendungen höchstens 150 EUR beträgt. Ferner verkauft er Waren im Wert von 5.000 EUR an Endverbraucher in Deutschland; einige dieser für deutsche Kunden bestimmten Sendungen haben einen Wert von mehr als 150 EUR. Soweit möglich, nutzt D für die Erklärung der Umsatzsteuer aus diesen Umsätzen das IOSS-Verfahren. D lässt die Waren vom Spediteur S direkt aus dem Lager in der Schweiz, wo sie sich im Zeitpunkt des Eingangs der Bestellungen befinden, zu den Kunden befördern. S führt die Waren im Namen und auf Rechnung des D – soweit möglich – unter Angabe der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des D in Deutschland ein.

Lösung:

In Bezug auf die Warensendungen im Wert von höchstens 150 EUR führt D an die deutschen Kunden Einfuhrfernverkäufe gem. § 3c Abs. 3 S. 1 UStG und an die Kunden in Frankreich und Spanien Einfuhrfernverkäufe gem. § 3c Abs. 2 S. 1 UStG aus. Die Leistungen sind im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar und steuerpflichtig. Sämtliche Umsätze aus Warensendungen im Wert von höchstens 150 EUR an Kunden in Frankreich, Spanien und Deutschland kann D im IOSS-Verfahren melden. Ausgenommen sind die Lieferungen an deutsche Kunden mit Sendungswert von mehr als 150 EUR, da gem. § 18k Abs. 1 S. 1 UStG die Anwendbarkeit des IOSS-Verfahrens auf Warensendungen im Wert von höchstens 150 EUR begrenzt ist. Diese Lieferungen sind gem. § 3 Abs. 8 UStG in Deutschland steuerbar, da D Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

Die Einfuhr der Waren ist in Deutschland steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und steuerpflichtig, soweit D das IOSS-Verfahren nicht nutzen kann. In den übrigen Fällen (Warensendungen im Wert von höchstens 150 EUR an Endverbraucher in Deutschland, Frankreich und Spanien) ist die Einfuhr gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?