Fabian Hammler, Nicole Stumm
2.2.3.1 Ort des Einfuhrfernverkaufs mit Einfuhr im Bestimmungsmitgliedstaat
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Ort der Lieferung eines Einfuhrfernverkaufs mit Einfuhr im Bestimmungsmitgliedstaat gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (§ 3c Abs. 3 S. 1 UStG).
2.2.3.2 Voraussetzungen im Einzelnen
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Einfuhrfernverkauf i. S. d. § 3c Abs. 3 UStG erfordert zunächst die Lieferung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG im Rahmen seines Unternehmens. Die Ansässigkeit des Unternehmers spielt für die Anwendbarkeit des § 3c Abs. 3 UStG keine Rolle. So können auch im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer einen Einfuhrfernverkauf ausführen, z. B. wenn sie im Drittland ein Warenlager unterhalten und von dort Waren an entsprechend qualifizierende Erwerber (vgl. Rz. 15) im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet liefern und die Einfuhr im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt.
Die Lieferschwelle des § 3c Abs. 4 UStG findet auf § 3c Abs. 3 UStG keine Anwendung.
2.2.3.2.1 Transport aus dem Drittlandsgebiet ins Inland oder übrige Gemeinschaftsgebiet
Rz. 37
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Die Ware muss i. R. d. Lieferung aus dem Drittlandsgebiet ins Inland oder das übrige Gemeinschaftsgebiet transportiert werden. Wie auch bei § 3c Abs. 1 UStG sind deshalb nur bewegte, nicht aber ruhende Lieferungen erfasst (vgl. Rz. 10 ff.).
2.2.3.2.2 Versendung oder Beförderung durch den Lieferer
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus muss der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber im Gemeinschaftsgebiet versendet oder befördert werden (vgl. Rz. 11). Über den Verweis in § 3c Abs. 3 S. 2 UStG auf § 3 Abs. 3a S. 4 UStG genügt es wie beim i. g. Fernverkauf, wenn der Lieferer an der Beförderung oder Versendung der Ware indirekt beteiligt ist (vgl. nähere Erläuterungen hierzu in Rz. 12).
2.2.3.2.3 Empfängerkreis
Rz. 39
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Hinsichtlich des Empfängerkreises verweist § 3c Abs. 3 S. 2 UStG auf § 3 Abs. 3a S. 5 UStG, der dem Wortlaut nach mit § 3c Abs. 1 S. 3 UStG identisch ist, sodass hinsichtlich der Einzelheiten auf die Kommentierung oben in Rz. 15 verwiesen sei.
2.2.3.2.4 Einfuhr im Bestimmungsmitgliedstaat
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Einfuhr der Ware muss in Abgrenzung zu § 3c Abs. 2 UStG im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgen, also in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung der Ware an den Erwerber endet.
2.2.3.2.5 Nutzung des IOSS-Verfahrens und Sendungswertgrenze
Rz. 41
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§ 3c Abs. 3 S. 1 UStG setzt voraus, dass die Rechtsfolgen des Einfuhrfernverkaufs nur eintreten, "sofern die Steuer auf diesen Gegenstand gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k [UStG] zu erklären ist". Richtigerweise hätte die Formulierung lauten müssen: "sofern der Lieferer die Steuer auf diesen Gegenstand gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG erklärt", denn anders, als es der Gesetzestext suggeriert, ist die Anwendung des IOSS-Verfahrens nicht zwingend ausgestaltet.
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufgrund des Verweises auf das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG wird die in § 18k S. 1 UStG für das IOSS-Verfahren eingeführte Sendungswertgrenze von 150 EUR zur materiellen Anwendbarkeitsvoraussetzung des § 3c Abs. 3 S. 1 UStG. D. h., dass die besondere Leistungsortregelung des § 3c Abs. 3 S. 1 UStG – abseits der Ausnahmeregelung in § 3c Abs. 3 S. 3 UStG – nur auf Warensendungen Anwendung findet, deren Wert höchstens 150 EUR beträgt, weil anderenfalls die Teilnahme am IOSS-Verfahren ausgeschlossen ist. Hierin liegt ein qualitativer Unterschied zu der mittelbaren, auf § 3c Abs. 2 UStG bezogenen und aus zollrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Sendungswertgrenze (vgl. Rz. 33), die keine unmittelbare materielle umsatzsteuerliche Geltung beansprucht.
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Abschn. 3.18. Abs. 6 UStAE gilt zur Abgrenzung einer Sendung von mehreren Sendungen Folgendes:
- Jedes einzelne Packstück stellt grundsätzlich eine einzige Sendung dar.
- Werden mehrere Gegenstände in demselben Packstück verpackt und gleichzeitig vom selben Versender an denselben Empfänger unter einem Beförderungsvertrag versandt, liegt nur eine einzige Sendung vor. Dies gilt auch, wenn der Empfänger die Gegenstände getrennt bestellt hatte.
- Gegenstände, die vom selben Versender an denselben Empfänger versandt, aber getrennt bestellt und "geliefert" werden, sind auch dann als getrennte Sendungen zu beurteilen, wenn sie am selben Tag, aber in gesonderten Packstücken beim Postbetreiber oder Expresskurierdienstleister des Bestimmungsorts ankommen.
Zu den Einzelheiten der umsatzsteuerlichen Sendungswertgrenze von 150 EUR vgl. Abschn. 3.18. Abs. 6 und die Kommentierung zu § 18k Rz. 10 ff.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Sachwert der Sendung wird nach Abschn. 3.18. Abs. 7 S. 1 UStAE in Anlehnung an zollrechtliche Wertermittlungsvorschriften (Art. 70 UZK i. V. m. Art. 128 UZK-IA) für den sog. Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union ermittelt. Sachwert ist der Warenpreis ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind, sowie alle anderen Steuern und Abgaben, d...