Rz. 16

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei Anwendung der Differenzbesteuerung gem. §§ 25, 25a UStG für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht nur auf den Differenzbetrag abzustellen (Abschn. 19.3 Abs. 1 S. 5 UStAE).

 

Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In einem von einem Gebrauchtwagenhändler vor das FG Köln gebrachten Verfahren hatte das FG entschieden, dass bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für die Kleinunternehmerregelung

  • nur auf die Differenzumsätze und
  • nicht auf die Gesamteinnahmen

abzustellen sei, und hatte damit der Klage stattgegeben (FG Köln vom 13.04.2016, 9 K 667/14). Das Gericht stützt seine Entscheidung unmittelbar auf Art. 288 MwStSystRL. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze nur insoweit herangezogen werden, wie sie auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen.

Der BFH hatte die Frage, ob der für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgebliche Umsatz in der Differenz oder im vereinnahmten Betrag besteht, dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat mit Urteil vom 29.07.2019 entschieden, dass Art. 288 MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Umsatzgrenze auf der Grundlage aller von dem Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Mehrwertsteuer zu ermitteln ist, unabhängig von den Modalitäten, nach denen diese Beträge tatsächlich besteuert werden (EuGH vom 29.07.2019, Rs. C-388/18, B).

Nach der Entscheidung des EuGH wurde das Verfahren vom BFH wieder aufgenommen und unter dem Az XI R 17/19 fortgeführt. Am 23.10.2019 urteilten die BFH-Richter entsprechend der Vorgabe des EuGH, dass bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 UStG bei einem Unternehmer, der der Differenzbesteuerung unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem Verkaufs- und Einkaufspreis abzustellen ist, sondern auf die Gesamtumsätze, und bestätigten somit die Auffassung der Finanzverwaltung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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