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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Luftfahrzeuge müssen eine Starthöchstmasse von mehr als 1550 kg aufweisen. Hierunter fallen insbesondere Flugzeuge, Segelflugzeuge sowie Hubschrauber. Ausdrücklich ausgenommen sind Luftfahrzeuge, die in besonderer Weise für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet sind (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG), z. B. Rettungsflugzeuge sowie Rettungshubschrauber.

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