2.2.3.1 Allgemeines
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bereits durch die Neufassung des § 14 UStG durch das StÄndG 2003 (vgl. Rz. 30) wurde in § 14 Abs. 2 S. 2 UStG die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung eingeführt, sofern der Umsatz an einen Unternehmer mit Leistungsbezug für sein Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit diese nicht Unternehmer ist, erbracht wird. Das bisherige "auf Verlangen" ist durch die Neufassung des § 14 Abs. 2 UStG entfallen, die Neufassung zwingt den Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung.
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch die erneute Neufassung durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat sich an dieser Verpflichtung nichts geändert. Sie ist nunmehr lediglich in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG enthalten, wobei allerdings die Verpflichtung hinsichtlich der juristischen Person als Leistungsempfänger allgemein gehalten ist und nicht mehr auf deren nichtunternehmerischen Bereich verweist (vgl. Rz. 31). Die Verpflichtung greift ab dem 01.01.2004, da sie bereits im StÄndG 2003 enthalten war. Die inhaltliche Ausgestaltung der Rechnung muss den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen, mithin die in § 14 Abs. 4 UStG enthaltenen Pflichtangaben ausweisen. Die Frist zur Ausstellung der Rechnung beträgt sechs Monate nach Ausführung der Leistung. Zu beachten sind hier ergänzend die Regelungen des § 14a UStG, der eine ggf. kürzere Frist zur Rechnungsstellung regelt (Änderung durch das AmtshilfeRLUmsG, vgl. die Kommentierung zu § 14a UStG). Gegenüber den grundstücksbezogenen Leistungen ist die Steuerpflicht keine Voraussetzung der Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen (jedoch vgl. Rz. 39).
2.2.3.2 Neufassung durch das Steuerbürokratieabbaugesetz
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. a des Steuerbürokratieabbaugesetzes (vgl. Rz. 5) wurde § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG ab 01.01.2009 neu gefasst (vgl. Rz. 10 ff.). Nach § 27 Abs. 15 UStG i. d. F. des Steuerbürokratieabbaugesetzes ist die Neufassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 ausgeführt werden.
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unverändert geblieben ist innerhalb des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG Satz 1 der Vorschrift (vgl. Rz. 32 ff.). In § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG wurde die Rechnungslegungspflicht gegenüber juristischen Personen wieder um den Zusatz "die nicht Unternehmer ist" ergänzt. Eine ähnliche Formulierung fand sich bereits im StÄndG 2003 und war durch die erneute Änderung durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz entfallen. Eine inhaltliche Änderung geht damit m. E. nicht einher, da sich die Rechnungslegungspflicht gegenüber einer juristischen Person, die Unternehmer ist, bereits aus der allgemeinen Regelung ergibt. Die Gesetzesbegründung geht auf diesen Punkt auch nicht weiter ein (vgl. BT-Drucks. 16/10188 vom 02.09.2008, 29 und BT-Drucks. 16/10940 vom 13.11.2008, 11).
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neu eingefügt wurde § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 3 und 4 UStG. Demnach besteht nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 3 UStG eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei ist, wobei allerdings § 14a UStG und die dort geregelten Verpflichtungen unberührt bleiben sollen (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 4 UStG [vgl. Abschn. 14.1. Abs. 3 S. 7 und 8 UStAE]). Letzteres sollte ursprünglich wohl sicherstellen, dass in den Fällen des § 14a UStG in jedem Fall die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung besteht (vgl. BT-Drucks. 16/10188 vom 02.09.2008, 29). Für Leistungen, die unter die nicht ausdrücklich genannten Steuerbefreiungen fallen, besteht weiterhin die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung. Für z. B. eine i. g. Lieferung, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei ist, muss folglich nach wie vor eine Rechnung ausgestellt werden und gelten die besonderen Vorschriften des § 14a UStG für den Inhalt dieser Rechnung. Ebenfalls erhalten geblieben ist insoweit die Rechnungserteilungspflicht z. B. für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG; vgl. hierzu auch BT-Drucks. 16/10579 vom 05.10.2008, 6 f., Stellungnahme des Bundesrates). Zu beachten sind ggf. zusätzlich die durch das AmtshilfeRLUmsG (vgl. die Kommentierung zu § 14a UStG) in § 14a UStG eingefügten abweichenden Fristen für die Rechnungsstellung.