Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4b Nr. 4 UStG befreit den i. g. Erwerb von Gegenständen, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt. Folglich muss es sich dabei um Umsätze handeln, die grundsätzlich unter § 15 Abs. 2 UStG fallen, mithin steuerfrei oder nicht steuerbar sind, und zu deren Ausführung die dem i. g. Erwerb unterliegenden Gegenstände dienen. Unter die nach § 15 Abs. 3 UStG betroffenen Umsätze fallen z. B.
Rz. 15
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Aus dem EuGH-Urteil vom 22.04.2010, Rs. C-536 und 539/08, UR 2010, 418–422 folgt, dass § 4b nur auf i. g. Erwerbe nach § 3d S. 1 UStG, nicht aber auf i. g. Erwerbe nach § 3d S. 2 UStG anwendbar ist (vgl. BayLfSt vom 03.04.2012, Az: S 7196.1.1–3/3 St33).
Rz. 16
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Umsätze der Kredit- und Versicherungswirtschaft (§ 4 Nr. 8 Buchst. a bis g und Nr. 10 Buchst. a UStG) sind durch § 15 Abs. 3 UStG betroffen, wenn sie sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden, oder der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.
Rz. 17
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Nach Abschn. 4b.1. UStAE wird es durch die Verwaltung nicht beanstandet, wenn der nach § 4b Nr. 4 UStG steuerfreie Erwerb als steuerpflichtig behandelt wird (Abschn. 4b.1. Abs. 3 Satz 2 UStAE). Das muss mit Robisch (in Bunjes, § 4b Rn. 1) so verstanden werden, dass in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug bzgl. der Erwerbsteuer möglich ist.
HINWEISE
Dies vermeidet in der Praxis ggf. schwierige Abgrenzungsfragen zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen i. g. Erwerben. Daher wird die Steuerbefreiung von zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen i. d. R. nicht angewandt (Robisch, a. a. O.). Die freiwillige Besteuerung könnte sich allerdings für Unternehmen, die nicht ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausführen, bei einer späteren Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nachteilig auswirken (Robisch, a. a. O., Rn. 9).