2.2.3.1 Allgemeines
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vorschriften für Zölle sind alle in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anwendbaren Rechtsnormen, die Zölle betreffen; dazu zählen insbesondere die unionsrechtlichen Vorschriften für Zölle, die – wie z. B. alle Verordnungen der Organe der Union – in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten und – nach dem Grundsatz des Vorrang des Unionsrechts – zur Unanwendbarkeit deutscher Vorschriften führen (BFH vom 03.09.1990, BFHE 161, 260).
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den wesentlichen Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechts zählen
- bis zum 30.04.2016: der Zollkodex (ZK),
- bis zum 30.04.2016: die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO),
- ab 01.05.2016: der Unionszollkodex (UZK),
- ab 01.05.2016: die Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA),
- ab 01.05.2016: die Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA),
- die Zollbefreiungsverordnung –VO (EG) Nr. 1186/2009 (hierzu vgl. § 5 Rz. 25–28),
- die Kombinierte Nomenklatur – VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Rz. 23
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Seit 01.01.1994 galt der Zollkodex (ZK) mit Durchführungsverordnung (ZK-DVO), der viele Einzelverordnungen zusammenfasste. Der ZK sollte spätestens bis 24.06.2013 durch den Modernisierten Zollkodex (MZK) ersetzt werden. Dies zerschlug sich aber, da durch den Vertrag von Lissabon nunmehr zwei Arten von Durchführungsvorschriften vorgesehen sind, nämlich neben den Durchführungsverordnungen (Art. 291 AEUV) neuerdings auch Delegierte Verordnungen gem. Art. 290 AEUV. Da zudem die geplante Umstellung der Verwaltung und Verfahren auf IT-Systeme innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens unrealistisch war, entschied man sich zu einer vollständigen Neufassung der Vorschriften. Daraufhin wurde mit VO (EU) 952/2013 vom 09.10.2013 der Zollkodex der Union (Unionszollkodex – UZK) erlassen, der am 01.05.2016 in Kraft getreten ist zusammen mit der Delegierten VO 2015/2446 (UZK-DA), der Durchführungs-VO 2015/2447 (UZK-IA), und der Delegierten Übergangs VO 2016/341 (UZK-TDA). Der UZK-TDA legt fest, wie in der Übergangszeit bis zur Einführung aller geplanten IT-Systeme zu verfahren ist; nach dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11.04.2016 soll die Einführungs- und Umstellungsphase am 31.12.2020 abgeschlossen sein; diese Phase wird wohl bis 2025 verlängert werden.
Rz. 24
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Zu den wesentlichen Normen des nationalen Rechts gehören
2.2.3.2 Erfassung und Behandlung der Waren
Rz. 25
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Zollvorschriften enthalten eingehende Regelungen zur Erfassung und Behandlung der Waren. Für diese muss grundsätzlich schon vor dem Verbringen in das Zollgebiet eine summarische Eingangsanmeldung (ESumA) bei der ersten Eingangszollstelle abgegeben werden (Art. 127 Abs. 3 UZK). Die Waren dürfen nur auf bestimmten Verkehrswegen und zu bestimmten Zeiten ins Inland verbracht werden und sind an vorgeschriebenen Plätzen zu gestellen (vgl. §§ 2ff. ZollVG). Gestellung ist gem. Art. 33 i. V. m. Art. 139 UZK "die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen". Spätestens mit der Gestellung ist eine Anmeldung der Waren vorzunehmen, und zwar direkt zur Überführung in ein Zollverfahren oder, wenn die Voraussetzungen hierfür noch nicht vorliegen, zunächst zur Überführung in die vorübergehende Verwahrung (Art. 144 ff. UZK), wobei deren Lagerung ausschließlich in bewilligten Verwahrungslagern erfolgen darf (Art. 147 Abs. 1 UZK). Innerhalb von 90 Tagen sind die Waren zur Überführung in ein Verfahren anzumelden oder wiederauszuführen (Art. 149 UZK). Anmelder kann grundsätzlich nur eine in der Union ansässige Person sein (Art. 170 Abs. 2 UZK), sodass sich im Drittland ansässige Importeure einer in der EU ansässigen Person bedienen müssen, zumeist eines Logistikdienstleisters oder eines verbundenen Unternehmens, die dann auch Inhaber des Verfahrens und damit ggf. auch Schuldner der Einfuhrabgaben wird (vgl. Rz. 35). Die Vorschriften sehen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorized Economic Operator – AEO) z. T. erhebliche Verfahrenserleichterungen vor (vgl. BMF, Einführungserlass, S. 6 f).
2.2.3.3 Zollverfahren
Rz. 26
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Die Waren müssen in ein Zollverfahren überführt werden. Folgende Zollverfahren sieht der UZK vor (Art. 5 Nr. 16 UZK):
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Art. 201 ZK)
Besondere Verfahren:
- Versand
- Externer Versand (Art. 226 UZK)
- Interner Versand (Art. 227 UZK)
- Lagerung
- Zolllager (Art. 240 UZK)
- Freizonen (Art. 243 UZK)
- Verwendung
- Vorübergehende Verwendung (Art. 250 UZK)
- Endverwendung (Art. 254 UZK)
- Veredelung
- Aktive Veredelung (Art. 256 UZK)
- Passive Veredelung (Art. 259 UZK)
- Ausfuhr (Art. 269 UZK)
Rz. ...