Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Einfuhr der Ware muss in Abgrenzung zu § 3c Abs. 2 UStG im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgen, also in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung der Ware an den Erwerber endet.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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