Rz. 41

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3c Abs. 3 S. 1 UStG setzt voraus, dass die Rechtsfolgen des Einfuhrfernverkaufs nur eintreten, "sofern die Steuer auf diesen Gegenstand gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k [UStG] zu erklären ist". Richtigerweise hätte die Formulierung lauten müssen: "sofern der Lieferer die Steuer auf diesen Gegenstand gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG erklärt", denn anders, als es der Gesetzestext suggeriert, ist die Anwendung des IOSS-Verfahrens nicht zwingend ausgestaltet.

 

Rz. 42

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Aufgrund des Verweises auf das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG wird die in § 18k S. 1 UStG für das IOSS-Verfahren eingeführte Sendungswertgrenze von 150 EUR zur materiellen Anwendbarkeitsvoraussetzung des § 3c Abs. 3 S. 1 UStG. D. h., dass die besondere Leistungsortregelung des § 3c Abs. 3 S. 1 UStG – abseits der Ausnahmeregelung in § 3c Abs. 3 S. 3 UStG – nur auf Warensendungen Anwendung findet, deren Wert höchstens 150 EUR beträgt, weil anderenfalls die Teilnahme am IOSS-Verfahren ausgeschlossen ist. Hierin liegt ein qualitativer Unterschied zu der mittelbaren, auf § 3c Abs. 2 UStG bezogenen und aus zollrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Sendungswertgrenze (vgl. Rz. 33), die keine unmittelbare materielle umsatzsteuerliche Geltung beansprucht.

 

Rz. 43

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach Abschn. 3.18. Abs. 6 UStAE gilt zur Abgrenzung einer Sendung von mehreren Sendungen Folgendes:

  • Jedes einzelne Packstück stellt grundsätzlich eine einzige Sendung dar.
  • Werden mehrere Gegenstände in demselben Packstück verpackt und gleichzeitig vom selben Versender an denselben Empfänger unter einem Beförderungsvertrag versandt, liegt nur eine einzige Sendung vor. Dies gilt auch, wenn der Empfänger die Gegenstände getrennt bestellt hatte.
  • Gegenstände, die vom selben Versender an denselben Empfänger versandt, aber getrennt bestellt und "geliefert" werden, sind auch dann als getrennte Sendungen zu beurteilen, wenn sie am selben Tag, aber in gesonderten Packstücken beim Postbetreiber oder Expresskurierdienstleister des Bestimmungsorts ankommen.

Zu den Einzelheiten der umsatzsteuerlichen Sendungswertgrenze von 150 EUR vgl. Abschn. 3.18. Abs. 6 und die Kommentierung zu § 18k Rz. 10 ff.

 

Rz. 44

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Sachwert der Sendung wird nach Abschn. 3.18. Abs. 7 S. 1 UStAE in Anlehnung an zollrechtliche Wertermittlungsvorschriften (Art. 70 UZK i. V. m. Art. 128 UZK-IA) für den sog. Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union ermittelt. Sachwert ist der Warenpreis ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind, sowie alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden anhand der einschlägigen Dokumente ermittelt werden können. Erläuternde Beispiele finden sich in Abschn. 3.18. Abs. 7 UStAE.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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