Rz. 45

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Regelungen des § 1a Abs. 3 UStG hinsichtlich der Schwellenerwerber (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. ac UStG; vgl. Rz. 48 ff.) betreffen auch das i. g. Verbringen nach § 1a Abs. 2 UStG. Bei einem Schwellenerwerber liegt demnach kein i. g. Verbringen vor, wenn er die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG nicht überschreitet und auch nicht nach § 1a Abs. 4 UStG auf die Anwendung des § 1a Abs. 3 UStG verzichtet. In die Ermittlung der Erwerbsschwelle sind sowohl die Erwerbe nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG als auch das i. g. Verbringen nach § 1a Abs. 2 UStG einzubeziehen (vgl. Rz. 59 ff.).

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