Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (vgl. Rz. 5 und 31) neu eingeführt wurde der Zwang zur Ausstellung einer Rechnung in Fällen der Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) oder sonstigen Leistung i. Z. m. einem Grundstück in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG. Dabei ist zu beachten, dass die der Verpflichtung zugrunde liegende Leistung nach dem Gesetzeswortlaut steuerpflichtig sein muss. Der Verpflichtung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung nachzukommen. Sie soll den Kontrolldruck in diesem Bereich erhöhen und zur Bekämpfung von Geschäften ohne Ausstellung von Rechnungen beitragen. Demgemäß wurde auch für Nichtunternehmer als Leistungsempfänger die Aufbewahrungspflicht nach § 14b Abs. 1 S. 5 UStG eingeführt (vgl. die Kommentierung zu § 14b UStG). Der Unternehmer ist zudem in Fällen des § 14b Abs. 1 S. 5 UStG nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG verpflichtet, in der Rechnung auf die Aufbewahrungspflicht hinzuweisen.
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Da der Gesetzeswortlaut keine entsprechende Eingrenzung beinhaltet, gilt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung bei grundstücksbezogenen Leistungen allgemein, d. h. unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht. Auch gegenüber Nichtunternehmern oder Unternehmern, die entsprechende Leistungen im nichtunternehmerischen Bereich verwenden, ist eine Rechnung auszustellen (vgl. Abschn. 14.1. Abs. 3 S. 1 und 3 UStAE). Die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung ist auch nicht davon abhängig, ob der Leistungsempfänger der Eigentümer des Grundstücks ist. Auch der Mieter einer Mietwohnung kommt als Auftraggeber in Betracht (vgl. BMF vom 24.11.2004, Az: IV A 5 – S 7280 – 21/04 / IV A 5 – S 7295 – 1/04, BStBl I 2004, 1122, Tz. 2; Abschn. 14.1. Abs. 3 S. 3 UStAE). Weiterhin gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG, die jedoch nicht zum gesonderten Ausweis der USt berechtigt sind (vgl. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG) und für Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden (vgl. Abschn. 14.1. Abs. 3 S. 4 UStAE). Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt, ist die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts auszustellen (vgl. BMF vom 24.11.2004, Az: IV A 5 – S 7280-21/04 / IV A 5 – S 7295 – 1/04, BStBl I 2004, 1122, Tz. 5; Abschn. 14.1. Abs. 3 S. 2 UStAE). Die Rechnungen müssen den Vorgaben des § 14 Abs. 4 S. 1 UStG entsprechen, das Fehlen einzelner Merkmale soll nach Verwaltungsauffassung jedoch keine Ordnungswidrigkeit darstellen, wohl aber der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung oder zur rechtzeitigen Erteilung (vgl. § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG und vgl. BMF vom 24.11.2004, Az: IV A 5 – S 7280-21/04 / IV A 5 – S 7295 – 1/04, BStBl I 2004, 1122, Tz. 7, 8). Für den Fall der zulässigen Gutschrift muss diese, vorbehaltlich der Regelungen des § 14a UStG, innerhalb von sechs Monaten erteilt werden (vgl. Abschn. 14.3. Abs. 2 S. 4 UStAE). Eine Ausnahme von der Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung sieht die Verwaltung im Fall von Leistungen nach § 4 Nr. 12 S. 1 und 2 UStG (Vermietungsleistungen), sofern diese Leistungen nicht an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person erbracht werden (vgl. Abschn. 14.1. Abs. 3 S. 5 UStAE; zur Kritik an dieser Einschränkung, der die gesetzliche Grundlage fehlt, vgl. Weyand, INF 2005, 66, der hier bußgeldrechtliche Gefahren annimmt).
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/2573 vom 02.03.20204, 33) bezieht sich der Begriff Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auf alle wesentlichen Bestandteile des Grundstücks (§ 94 BGB), was auch gelten soll, wenn es sich um ertragsteuerlich selbstständige Wirtschaftsgüter handelt, und auch auf Leistungen i. Z. m. Scheinbestandteilen (§ 95 BGB). Nicht eingeschlossen sein sollen sonstige Leistungen am Zubehör (§ 97 BGB). Dabei muss die Werklieferung oder sonstige Leistung in einem engen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, der gegeben sein soll, wenn sich die Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks selbst bezieht. Unter den Begriff fallen daher zunächst Bauleistungen. Der Begriff des Bauwerks ist dabei weit auszulegen und umschließt nicht nur Gebäude, sondern auch alle Anlagen, die irgendwie mit dem Erdboden verbunden sind oder aufgrund ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhen und aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellt werden. Ebenso in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken und der Vorbereitung von Bauleistungen dienen. Zu den steuerpflichtigen Dienstleitungen zählen auch Reinigungsarbeiten an Räumlichkeiten und Flächen, Leistungen im gärtnerischen Bereich, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden oder Wartungs- und Reparatu...