Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundfall von Erstattung/Erlass ist gem. Art. 117 ZK, dass der gezahlte Betrag gesetzlich nicht geschuldet oder der Betrag zu Unrecht erhoben worden war.
Diese Vorschrift setzt anders als die nationalen Vorschriften der AO ausschließlich beim Betrag der Zollschuld an, nicht bei der Fehlerhaftigkeit des Bescheides an sich. Die entsprechenden Vorschriften der AO, insbesondere § 163 AO (abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen), § 164 AO (Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung), § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung), §§ 167–171 AO (Festsetzungsverjährung) und §§ 172–177 AO (Bestandskraft von Steuerbescheiden) werden von Art. 117 UZK überlagert (vgl. Alexander in Witte, vor Art. 116 UZK Rn. 14). Sogar die Korrektur von Schreibfehlern (§ 129 AO) ist ausschließlich über Art. 117 UZK zu regeln.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beispielsfälle für einen gesetzlich nicht geschuldeten Betrag: Es wurde ein zu hoher Zollwert, ein falscher Zolltarif oder eine zu große Warenmenge zugrunde gelegt; ein Tipp- oder Rechenfehler führte zu einer zu hohen Zollschuld; Rückwaren, die einer Abgabenbefreiung unterliegen, wurden irrtümlich nicht als solche angemeldet; nach einem nicht beendeten Versandverfahren wird der Nachweis für das Erlöschen der Zollschuld gem. Art. 124 Abs. 1 Buchst. k) UZK erbracht.
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erstattung/Erlass sind nur bei einer Täuschung i.Z.m. der zu hohen Zollanmeldung ausgeschlossen. Der Begriff der Täuschung ist neu, im ZK wurde von betrügerischer Absicht gesprochen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch jetzt nur vorsätzliches Handeln erfasst ein soll, geringere Verschuldensformen also unschädlich sind.
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erstattung/Erlass erfolgt grundsätzlich von Amts wegen, sobald der Zollbehörde die Erfüllung des entsprechenden Tatbestands bekannt geworden ist (Art. 121 Abs. 4 UZK), wenn, z. B. im Rahmen einer Außenprüfung, die Zollbehörde feststellt, dass ein Erstattungs-/Erlassfall vorliegt. Ansonsten erfolgt Erstattung/Erlass auf Antrag; dieser ist innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der Abgabenschuld zu stellen (Art. 121 Abs. 1 Buchst. a) UZK). Er kann formlos gestellt werden.
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Außer in den Fällen des Art. 117 UZK hängt die Erstattung oder der Erlass von EUSt jedoch davon ab, dass der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 14 Abs. 2 S. 1 EUStBV). Wird in den Fällen des Art. 117 UZK erstattet oder erlassen und ist der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt, erfolgt eine Kontrollmitteilung (VSF Z 81 01 Abs. (145)).