Rz. 64

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Einfuhrabgaben werden gem. Art. 118 UZK insoweit erstattet oder erlassen, als die Waren nachweislich vom Einführer zurückgewiesen werden, weil sie entweder schadhaft sind oder aber den vertraglichen Bedingungen nicht entsprechen. Erstattet werden die buchmäßig erfassten Eingangsabgaben. Allerdings dürfen die zurückgewiesenen Waren weder verwendet noch gebraucht worden sein. Ausgenommen ist der Fall, dass die Schadhaftigkeit oder die nicht vorhandene zugesicherte Eigenschaft erst nach Gebrauch oder Verwendung der Ware festgestellt werden konnte.

 

Rz. 65

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Antrag ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben durch die Zollbehörde an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollbehörde zu stellen (Art. 121 Abs. 1 Buchst. b) UZK).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?