Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Erteilung einer USt-IdNr. ist schriftlich zu beantragen (§ 27a Abs. 1 S. 5 UStG). In dem Antrag sind der Name, die Anschrift und die Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben (§ 27a Abs. 1 S. 6 UStG). Der Antrag ist grundsätzlich an das
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Dienstsitz Saarlouis
- 66740 Saarlouis
- Tel.: 06831 456 0
- Fax: 06831 456 120
- poststelle-saarlouis@bzst.bund.de
- www.bzst.de
zu richten. Das BZSt ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums der Finanzen. Die Vergabe von Steuernummern wird jedoch von den der jeweiligen Landesfinanzverwaltung unterstehenden Finanzämtern durchgeführt.
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Ausgabe der USt-IdNr. ist kostenlos. Die Erteilung bzw. die Ablehnung der Erteilung einer USt-IdNr. sind Verwaltungsakte, die mit dem Einspruch gem. § 347 AO anfechtbar sind. Es handelt sich um sonstige Verwaltungsakte, die nach den Vorschriften der §§ 130, 131 AO geändert werden können.
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Antragsteller, die ihre unternehmerische Tätigkeit beginnen und daher umsatzsteuerlich noch nicht erfasst sind, haben sich zunächst an das für sie zuständige Finanzamt zu wenden. Die Landesfinanzbehörden übermitteln dann nach der umsatzsteuerlichen Erfassung i. R. d. monatlichen Datenübertragungen die Daten des Antragstellers an das BZSt. Eines besonderen Antrags beim BZSt bedarf es in diesem Fall nicht.
Rz. 41
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Die mitgeteilten Daten werden mit den von der Landesfinanzbehörde gespeicherten Grunddaten verglichen. Bei Übereinstimmung kann die USt-IdNr. sofort erteilt werden.
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aus Sicherheitsgründen wird die USt-IdNr. grundsätzlich schriftlich erteilt (Abschn. 27a.1. Abs. 1 S. 3 UStAE).
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Organkreise erhalten ebenfalls aufgrund eines schriftlichen Antrags beim BZSt für jede inländische Organgesellschaft sowie ggf. für den Organträger eine gesonderte USt-IdNr. Der Antrag ist vom Organträger zu stellen und sollte folgende Angaben enthalten (Abschn. 27a.1. Abs. 3 UStAE):
- die Steuernummer, unter der der gesamte Organkreis im Inland umsatzsteuerlich geführt wird (auch hier empfiehlt es sich, zur Beschleunigung des Antrags das zuständige FA nebst Anschrift im Antrag aufzuführen),
- Name und Anschrift des Organträgers oder der im Inland umsatzsteuerlich geführten Organgesellschaft evtl. nebst einer schon erteilten USt-IdNr.,
- Name und Anschrift der einzelnen Organgesellschaften, für die eine USt-IdNr. beantragt wird, nebst Steuernummern, unter denen die einzelnen Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden, sowie der dazugehörigen Finanzämter nebst Anschrift.
Zur Erteilung der USt-IdNr. im Online-Verfahren (Abschn. 27a.1. Abs. 1 S. 2 UStAE) vgl. Rz. 50 ff.