Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss die Rechnung Angaben über die Menge und die Art des gelieferten Gegenstandes bzw. den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten (Leistungsbeschreibung). Über den Detailierungsgrad der Leistungsbeschreibung existieren unterschiedliche Auffassungen, die durch die jeweilige Sichtweise der Zwecksetzung der Normen geprägt sind. Die Leistungsbeschreibung soll als Beweismittel dienen, dass tatsächlich ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG verlangt daher aus Sicht der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht nachvollziehbare Identifizierung der Eingangsleistung, durch die die Nachprüfbarkeit der abgerechneten Leistung gewährleistet ist und auch Mehrfachabrechnungen ausgeschlossen werden können (vgl. Zugmaier, DStR 2016, 2250; Becker, NWB 2016, 1354 ff. m. w. N.; Abschn. 15.2a. Abs. 5 UStAE mit Verweis auf BFH vom 10.11.1994, BStBl II 1995, 395 und BFH vom 16.01.2014, BStBl II 2014, 867).
Rz. 84
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Angaben wie z. B. "gesamter Warenbestand" lassen nicht erkennen, was im Einzelnen der Gegenstand der Lieferung war. Daher ist eine solche Angabe für die Identifizierbarkeit der Leistung nicht ausreichend (vgl. BFH vom 15.12.2008, BFH/NV 2009, 797). Ebenfalls unzureichend sind Leistungsbeschreibungen wie z. B.: "technische Beratung und Kontrolle". Auch hier fehlt es an der Konkretisierung des Geschäftsgegenstandes (vgl. BFH vom 08.10.2008, BStBl II 2009, 218). Ferner sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht erfüllt, wenn sich weder aus Leistungsbeschreibungen wie z. B. "Werbungskosten lt. Absprache", "Akquisitionsaufwand", "Überführungs- und Reinigungskosten" noch aus ergänzenden Unterlagen der Ort der Leistungserbringung sowie eine mögliche Steuerpflicht ableiten lassen (BFH vom 01.03.2018, NWB Datenbank SAAAG-85180).
Strittig war, inwieweit der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment möglich ist, sofern nur die Warengattung (z. B. Bluse, Hose, Pulli) angegeben wird oder die Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung in der Rechnung anzugeben sind (vgl. BFH vom 14.03.2019, DB 2019, 949; BFH vom 10.07.2019, BStBl II 2021, 961). Die Finanzverwaltung hat in Abschn. 14.5. Abs. 15 UStAE Anpassungen an die Rechtsprechung vorgenommen. Danach muss die Bezeichnung der Leistung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Inwieweit eine Bezeichnung als handelsüblich bezeichnet werden kann, ist unter Beachtung der Handelsstufe, der Art und des Inhalts der Lieferungen und dem Wert der einzelnen Gegenstände im Einzelfall zu bestimmen. Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, z. B. Geschenkartikel, reichen nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht aus.
Rz. 85
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Sind die Angaben im Abrechnungspapier unrichtig oder so ungenau, dass eine Identifizierung des Leistungsgegenstands nicht möglich ist, versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug (Abschn. 15.2a. Abs. 5 S. 3 UStAE).
- Unrichtige Angaben liegen nach Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn in der Rechnung aufgeführte Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden und auch nicht erbracht werden sollen (z. B. bei Gefälligkeitsrechnungen) oder zwar eine Leistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll, jedoch in der Rechnung nicht auf die tatsächliche Leistung, sondern auf eine andere Leistung hingewiesen wird (vgl. Abschn. 15.2a. Abs. 5 S. 3 Nr. 1 UStAE).
- Ungenaue Angaben hingegen liegen vor, wenn die Rechnungsangaben zwar richtig sind, aber es an einer präzisen Formulierung mangelt, die keine völlige Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands verschafft (vgl. Abschn. 15.2a. Abs. 5 S. 3 Nr. 2 UStAE).
Rz. 86
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Im Einzelnen siehe Kommentierung zu § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG