Rz. 102a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Urteil vom 01.03.2018 (NWB Datenbank, SAAAG-85180, Leitsatz) werden die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsanforderungen weiter konkretisiert. Danach steht es dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn keine Angaben zum Leistungszeitpunkt enthalten sind. Die Angabe des Kalendermonats kann sich aus dem Rechnungsstellungsdatum ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die entsprechende Rechnung ausgestellt wurde (vgl. auch Trinks, NWB 2018, 1872).
Rz. 102b
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vorsteuerabzug bei Zweifeln an der tatsächlichen Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller: Bestehen Zweifel, ob der unbekannt verzogene Rechnungsausteller die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat, kann allein durch die Vorlage der Rechnung die Person des Leistenden nicht nachgewiesen werden. Hierzu müssen weitere Nachweise wie z. B. Auftragsunterlagen, Abnahmeprotokolle etc. vorgelegt werden. Ein etwaiger Gutglaubensschutz des Rechnungsempfängers scheidet aus, wenn die Zweifel, die an der tatsächlichen Erbringung der Leistung bestehen, nur durch pauschale Behauptungen des Leistungsempfängers vorgetragen werden (FG Bremen vom 06.06.2018, Az: 2 K 19/17 (5), NWB Datenbank, DAAAG-89018; Revision wurde nicht zugelassen).
Rz. 102c
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Urteil vom 21.03.2018 führt der EuGH (Az: C-533/16, Volkswagen AG Vorabentscheidungsersuchen Slowakische Republik, DStR 13-14/2018, 676) u. a. aus, dass der Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer nach Unionsrecht erst dann entstehen kann, wenn der Leistungsempfänger von dem Entstehen der Mehrwertsteuerpflicht Kenntnis hat und die hierfür notwendige Rechnung besitzt. Im zu entscheidenden Fall hatte Volkswagen als Leistungsempfänger erst nach einigen Jahren der Leistungserbringung durch den leistenden Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhalten. Der leistende Unternehmer war im Zeitpunkt der Leistungserstellung davon ausgegangen, dass keine Umsatzsteuerpflicht vorlag. Erst nach einigen Jahren wurde festgestellt, dass nach slowakischem Recht eine Umsatzsteuerpflicht entstanden ist. Der leistende Unternehmer hatte für die betreffenden Veranlagungszeiträume die Rechnungen berichtigt und die entstandene Umsatzsteuer an das FA abgeführt. Volkswagen hat die durch die Rechnungsberichtigung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer ebenfalls entrichtet. Strittig war, ob der Vorsteuererstattungsanspruch bereits im Zeitpunkt des Leistungsaustausches entstanden ist und dadurch ein Teil des geltend gemachten Vorsteuerabzugs zwischenzeitlich verjährt war. Der EuGH gelangt zu der Auffassung, dass der Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer im zugrunde liegenden Fall erst in dem Zeitpunkt entsteht, indem dem Leistungsempfänger die Rechnung vorliegt und der Leistungsempfänger hierdurch von der Umsatzsteuerpflicht des Leistungsaustausches Kenntnis erlangen konnte. Im zugrunde liegenden Fall war es dem Leistungsempfänger vor Berichtigung der Rechnung "objektiv unmöglich, [sein] Erstattungsrecht vor dieser Berichtigung auszuüben, da [er] vorher weder im Besitz der Rechnung war, noch von der Mehrwertsteuerschuld wusste." (EuGH, Az: C-533/16, Volkswagen AG Vorabentscheidungsersuchen Slowakische Republik, DStR 13-14/2018, Rn. 49 f., vgl. auch Langer, DStR 2018, 679 f.).
Rz. 102d
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vorsteuerabzug bei geleisteten Anzahlungen und anschließend ausbleibender Leistung (vgl. Hartmann, NWB 32018, 2242; EuGH vom 31.05.2018, Az: Rs. C-660/16 Kollroß und C-661/16 Wirtl, NWB Datenbank, GAAAG-87248).
Rz. 102e
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kein Vorsteuerabzug bei Überlassung von Tankkarten einer Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft (vgl. EuGH vom 15.09.2019, Az: Rs C-235/18, Vega International Car Transport Logistic, DB 26/2019, 1475).
Rz. 102f
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten:
Mit Urteil vom 13.11.2019 (NWB Datenbank, CAAAH-39361) hat der BFH zum Vorsteuerabzug des Mieters angemieteter Räumlichkeiten im Falle der Mietereinbauten Stellung genommen. Strittig war, ob der Mieter den Vorsteuerabzug auch in Anspruch nehmen darf, wenn er die Mietereinbauten an den Vermieter entgeltlich weiterliefert, im Übrigen jedoch überwiegend steuerfreie Umsätze erbringt. Der BFH hat wie folgt entschieden: "1. Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten (‚Mietereinbauten’) im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen. 2. Eine Weiterlieferung liegt jedenfalls dann vor, wenn er dem Vermieter nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar von diesem tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet" (BFH vom 13.11.2019, NWB Datenbank, CAAAH-39361)
Rz. 102g
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vorsteuer...