Rz. 59a

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Mit Urteil vom 22.08.2013, Az: V R 37/10, BStBl II 2014, 128, hat der BFH die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 S. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Nach seiner Entscheidung sind die Regelungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 5 S. 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschn. 13b.3 Abs. 2 UStAE nicht an.

 

Rz. 59b

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Bis zum 31.09.2014 bleibt es für die Übergangszeit bei der Anwendung des o. a. BFH-Urteils vom 22.08.2013. Weitere Einzelheiten hierzu enthalten die BMF-Schreiben vom 05.02.2014 (BStBl I 2014, 233) und vom 08.05.2014 (BStBl I 2014, 823) sowie Abschn. 13b.3 UStAE. Zur Fehlbeurteilung vgl. Rn. 64 ff.

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