Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Während den leistenden Unternehmer nach § 14 Abs. 2 UStG in den dort genannten Fällen eine Verpflichtung zur Erstellung einer Rechnung trifft, hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung, sofern er ein Unternehmer mit Leistungsbezug für sein Unternehmen oder eine juristische Person ist (vgl. Weimann, UStB 2009, 22 ff.). Der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung ist allerdings zivilrechtlicher Natur (Ableitung aus § 242 BGB, Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis; zum Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB vgl. BGH vom 26.06.2014, Az: VII ZR 247/13, DStR 2014, 1887 m. w. N. und FG Hamburg vom 11.02.2014, 3 V 247/13, rkr.; zum zivilrechtlichem Zurückbehaltungsrecht bei umsatzsteuerlich fehlerhafter Eingangsrechnung vgl. Weimann, UStB 2007, 331) und kann gem. § 13 GVG nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BGH vom 11.12.1974, Az: VIII ZR 186/73, NJW 1975, 310; Verjährung nach 30 Jahren – BGH vom 02.12.1992, UR 1993, 84; ab 2002 – drei Jahre vgl. § 195 BGB; weiterhin gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB). Nach Abschn. 14.1. Abs. 5 S. 3 UStAE setzt der Anspruch voraus, dass der leistende Unternehmer zur Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt ist und ihn die zivilrechtliche Abrechnungslast trifft (Verweisung auf BFH vom 04.03.1982, Az: V R 107/79, BStBl II 1982, 309). Dies erklärt sich daraus, dass der Leistungsempfänger regelmäßig eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis einfordern wird. Ist es jedoch ernstlich zweifelhaft, ob eine Leistung der USt unterliegt, kann der Leistungsempfänger nur dann die Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis verlangen, wenn der Vorgang bestandskräftig zur USt herangezogen wurde (vgl. BGH vom 24.02.1988, Az: VIII ZR 64/87, UR 1988, 183; BGH vom 10.11.1988, Az: VII ZR 137/87, UR 1989, 121; BGH vom 02.11.2001, Az: V ZR 224/00, UR 2002, 91). Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann die Steuerpflicht eines Vorgangs ggf. auch mittels einer Feststellungsklage nach § 41 FGO geklärt werden (vgl. BFH vom 10.07.1997, Az: V R 94/96, BStBl II 1997, 707; zur Abgrenzung: BFH vom 30.03.2011, Az: XI R 12/08, BStBl II 2011, 819 – "Eine Klage, mit der eine Kfz-Werkstatt gegenüber dem für sie nicht zuständigen Finanzamt des TÜV die Feststellung begehrt, dass sie und nicht der Halter des jeweiligen Kfz Leistungsempfängerin i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG von im Einzelnen aufgezählten und vom TÜV durchgeführten gesetzlichen Hauptuntersuchungen i. S. des § 29 StVZO ist, ist unzulässig, wenn weder über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Leistung noch über die Höhe des Steuersatzes Streit besteht." Letztlich offen war demnach nur die Frage nach den am Leistungsaustausch Beteiligten. Diese Frage entscheidet sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen, deren Beurteilung dem Zivilgericht, ggf. auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, obliegt. Kritisch zu diesem Urteil vgl. Eichborn, DStR 2011, 1249 ff. Infrage gestellt wird u. a. die Steuerbarkeit "hoheitlicher" Leistungen der Überwachungsorganisationen [finanzgerichtliche Klärung angemahnt]; vgl. Weimann, UStB 2011, 302 ff. – kein steuerbarer Umsatz. Zur Streitfrage vgl. Rz. 82). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet sich der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung gegen den Insolvenzverwalter und zwar auch dann, wenn die Leistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt wurde (vgl. Abschn. 14.1. Abs. 5 S. 7 UStAE). Zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Rechnungsstellung vgl. Wittmann/Zugmaier, DStR 2008, 538.
Rz. 49a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur gesetzgeberisch beabsichtigten Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnung durch das Wachstumschancengesetz vgl. Rz. 74a und 74e f.