Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird der berechtigte Erwerber durch einen anderen Erwerber innerhalb von 12 Monaten ersetzt, müssen alle Voraussetzungen des Abs. 1 S. 3 erfüllt sein. Die vertragliche Vereinbarung für die Substitution muss zudem bereits am Tag des Wirksamwerdens des Erlöschens der bisherigen Vereinbarung wirksam abgeschlossen sein.
Es ist auch möglich, dass der neue Erwerber nur über einen Teil der sich im Lager i. S. d. § 6b UStG befindlichen Gegenstände eine Vereinbarung abschließt.
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch den Wechsel eines Erwerbers wird die 12-Monats-Frist nach § 6b Abs. 3 UStG nicht verlängert. Die Frist beginnt im Zeitpunkt der ersten Ankunft der Waren im Lager (Einlagerung) im anderen Mitgliedstaat, in den sie versendet oder befördert wurden.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine im Rahmen der Substitution erfolgende Beförderung durch den Unternehmer an einen anderen Lagerort im Bestimmungsmitgliedstaat bleibt unschädlich und verlängert nicht die 12-Monats-Frist nach § 6b Abs. 3 UStG.
Beispiel 1:
Nach Abschn. 6b.1. Abs. 6 UStAE: Der deutsche Zulieferer A befördert im Rahmen einer Lagerabrufvereinbarung mit Unternehmer B (berechtigter Erwerber) ab Februar 01 Motorenteile in ein Lager in Frankreich. Im September desselben Jahres ändern A und B ihre Vereinbarung für den Teil der Motorenteile, die von B noch nicht entnommen wurden. Diese Motorenteile verbleiben im Lager. Gleichzeitig schließt A mit Unternehmer C (weiterer berechtigter Erwerber) eine Vereinbarung über die noch im Lager befindlichen Motorenteile ab. C entnimmt diese Motorenteile im November und Dezember 01.
Folge:
Im Februar 01 hat A die Beförderung der Motorenteile aufzuzeichnen und in der ZM die verwendete USt-IdNr. des B anzugeben. Auch der Lagerhalter muss im Februar 01 die Ankunft der Waren im Bestand registrieren.
Für die entnommenen Motorenteile durch B gilt jeweils im Zeitpunkt der Entnahme für A die Annahme einer ig. Lieferung und für B die eines ig. Erwerbes (§ 6b Abs. 2 UStG).
Ab dem Zeitpunkt der Änderung der Vereinbarung im September 01 tritt die Rechtsfolge des § 6b Abs. 2 UStG für A und B nicht mehr ein.
Die Ersetzung des B durch C nach § 6b Abs. 5 UStG ist von A nach § 22 Abs. 4f UStG aufzuzeichnen und in der ZM anzugeben. C hat seine ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. gegenüber A zu verwenden. Bei Entnahme der Motorenteile durch C im November und Dezember 01 tritt die Rechtsfolge des § 6b Abs. 2 UStG ein.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch erfolgt die neue Vereinbarung mit C erst im Oktober 01.
Folge:
Alle Ausführungen in Beispiel 1 finden analog Anwendung. Die Vereinbarung mit C im Oktober 01 stellt jedoch für die bereits im Lager befindlichen Motorenteile keine wirksame Ersetzung i. S. d. § 6b Abs. 5 UStG dar, da die vertragliche Vereinbarung mit dem neuen Erwerber C nicht bereits am Tag des Wirksamwerdens des Erlöschens der bisherigen Vereinbarung mit B abgeschlossen war.
Die Beförderung oder Versendung durch A in sein Lager gilt am Tag des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 6b Abs. 1 UStG im September 01 als ein einer ig. Lieferung gleichgestelltes Verbringen nach § 6b Abs. 6 i. V. m. § 6a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a S. 1 UStG.
A unterliegt somit einer unverzüglichen Registrierungspflicht im Bestimmungsmitgliedstaat.