Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 95
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Abgabe von Mahlzeiten durch den Unternehmer (Arbeitgeber) an seine Arbeitnehmer liegen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG sonstige Leistungen vor.
Rz. 96
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei einer verbilligten Abgabe von Mahlzeiten eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer wird nur bei einer unternehmenseigenen Kantine – nicht dagegen bei einer nicht vom Unternehmer selbst betriebenen Kantine (Catering) – die Bemessungsgrundlage (lediglich) unter Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung ermittelt (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 9 ff. UStAE, kein Anspruch auf Anwendung der Sachbezugsverordnung bei einer nicht vom Unternehmer selbst betriebenen Kantine gem. Abschn. 1.8 Abs. 10 bis 12 UStAE; BFH vom 18.07.2002, Az: V B 112/01, BStBl II 2003, 675). Der BFH hält es für rechtswidrig, dass bei einer unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer durch unternehmenseigene Kantinen die Bemessungsgrundlage nach der lohnsteuerlichen Sachbezugsverordnung erfolgen kann.
Rz. 97
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) werden durch BMF-Schreiben bekannt gemacht (Angabe von Jahreswerten für eine Person ohne USt); für das Jahr 2016 Schreiben vom 16.12.2015 (BStBl I 2015, 1084), für das Jahr 2017 Schreiben vom 15.12. 2016 (BStBl I 2016, 1424), für das Jahr 2018 Schreiben vom 13.12.2017 (BStBl I 2017, 1618), für das Jahr 2019 Schreiben vom 12.12.2018 (BStBl I 2018, 1395), für das Jahr 2020 Schreiben vom 02.12.2019 (BStBl I 2019, 1287), für das Jahr 2021 Schreiben vom 11.02.2021 (BStBl I 2021, 264), für das Jahr 2022 Schreiben vom 20.01.2022 (BStBl I 2022, 137), für das Jahr 2023 Schreiben vom 21.12.2022 (BStBl I 2023, 52), für das Jahr 2024 Schreiben vom 12.02.2024.
Rz. 98
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gemäß Abschn. 1.8 Abs. 13 UStAE kann der Arbeitgeber einen Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers geltend machen, wenn er die Verpflegungsleistungen in voller Höhe getragen hat und die Aufwendungen durch ordnungsgemäße Rechnungen oder sog. Kleinbetragsrechnungen belegt sind.