Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 127
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein eingetragener Verein, der lt. Satzung dem Zusammenschluss von Mietern bzw. Vermietern zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Interessen dient (Mieterverein bzw. Vermietervereinigung) und der seinen Mitgliedern evtl. Versicherungsschutz vermittelt und Rechtsberatung in außergerichtlichen mietrechtlichen Streitigkeiten durchführt, unterliegt mit seinen Leistungen (teilweise) der USt.
Rz. 128
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Die Voraussetzung für einen steuerbaren Umsatz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG besteht u. a. darin, dass sich die Leistung des Unternehmers auf den Erhalt einer (möglichen) Gegenleistung richtet (BFH vom 07.05.1981, Az: V R 47/76, BStBl II 1981, 495). Dem steht es nicht entgegen, wenn eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (BFH vom 04.07.1985, Az: V R 107/76, BStBl II 1986, 153). Die Leistungen einer Personenvereinigung (z. B. Rechtsberatungsleistungen) an ihre Mitglieder sind dann auf den Erhalt einer Gegenleistung gerichtet, wenn sie gegen ein Sonderentgelt erbracht werden (BFH vom 20.12.1984, Az: V R 25/76, BStBl II 1985, 176).
Rz. 129
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Während die Mitgliedsbeiträge selbst nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 08.09.1994, Az: V R 46/92, BStBl II 1994, 957) nicht in der erforderlichen Wechselbeziehung zu den (Rechtsberatungs-)Leistungen des Vereins stehen, stellt das vom Verein neben den Mitgliedsbeiträgen gesondert erhobene Entgelt für die Rechtsberatungsleistungen (ggf. auch in der vereinseigenen Rechtsabteilung) Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinn dar.
Rz. 130
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Haben die Vereinsmitglieder gegen den Verein einen Rechtsanspruch auf außergerichtliche Interessenwahrnehmung durch Rechtsanwälte bei Mietstreitigkeiten oder einen entsprechenden Versicherungsschutz, so handelt es sich hierbei um wirtschaftlich bedeutsame Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen und damit zur Umsatzsteuerpflicht des hierauf entfallenden Entgelts führen (vgl. hierzu auch FG Berlin vom 11.09.2001, Az: 8 K 8516/97, EFG 2001, 104).
Rz. 131
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Ein Haus- und Grundbesitzerverein erbringt daher durch Rechtsberatung und Prozessvertretung seiner Mitglieder regelmäßig steuerpflichtige Leistungen (BFH vom 08.09.1994, Az: V R 46/92, BStBl II 1994, 957). Selbst wenn der Verein tatsächlich einen Teil der Mitgliedsbeiträge dazu verwendet, die Kosten seiner Rechtsabteilung zu decken, reicht dies allein nicht aus, um die Mitgliedsbeiträge als Entgelt anzusehen (BFH vom 08.09.1994, Az: V R 46/92, BStBl II 1994, 957).
Rz. 132
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Die umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen des Vereins aus dem Verkauf von mietrechtlicher Fachliteratur, von Vertragsformularen usw. bleibt davon unberührt. Sie richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.