Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 133
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Maschinen- und Betriebshilferinge (MBR) erfüllen ihre den Gesamtbelangen der Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Zwecke, indem sie die Mitglieder informieren und weiterbilden, neue Maschinen vorführen, versuchsweise einsetzen und in Katastrophenfällen Hilfseinsätze organisieren. Sie finanzieren ihre satzungsgemäßen Zwecke durch Grundbeiträge der Mitglieder, Beiträge berufsfremder fördernder Mitglieder, Eintrittsgelder und öffentliche Zuschüsse. Diese Einnahmen knüpfen nicht an eine bestimmte Leistung der MBR an, sodass es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied fehlt. Die Einnahmen sind nicht steuerbar.
Rz. 134
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die MBR erbringen daneben aber auch Leistungen im Interesse einzelner Mitglieder, indem sie sie bei Investitionen und Maschineneinsätzen beraten, den überbetrieblichen Einsatz von Maschinen der Mitglieder organisieren und gegenseitige Arbeitshilfe vermitteln sowie den Einsatz von Betriebshelfern organisieren. Dafür erheben sie von dem einzelnen Mitglied gesonderte Beiträge und Vermittlungsprovisionen. Insoweit liegt ein Leistungsaustausch vor; die Einnahmen sind steuerbar. Da die Einnahmen oft nicht kostendeckend sind, ist die USt nach § 10 Abs. 4 und 5 UStG von den Kosten zu erheben (BFH vom 08.09.1994, Az: V R 46/92, BStBl II 1994, 957). Die Kosten und damit das umsatzsteuerliche Entgelt können aus Vereinfachungsgründen auf 50 % der Summe aus Grundbeiträgen, Sonderbeiträgen und Vermittlungsprovisionen geschätzt werden (OFD Hannover vom 24.03.1997, Az: S 7104 – 52 – StO 355/S 7100 – 368 – StH 533).
Rz. 135
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei landwirtschaftlichen Versuchs- und Beratungsringen (LBR) verhält es sich ähnlich. Satzungsgemäßer Zweck der LBR ist sowohl die den Gesamtbelangen aller Mitglieder dienende Durchführung von Versuchen sowie die Vermittlung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen als auch die im Interesse des einzelnen Mitglieds erbrachte betriebswirtschaftliche und produktionstechnische Beratung des Mitglieds, dies alles gegen Beitragszahlungen. Ein Leistungsaustausch liegt nur vor, soweit die LBR im Interesse des einzelnen Mitglieds tätig werden. Die Beiträge sind deshalb aufzuteilen in ein steuerbares Entgelt und einen nichtsteuerbaren echten Mitgliedsbeitrag. Auch hier lässt die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen eine Aufteilung der Beiträge ohne Nachweis im Verhältnis 50:50 zu (OFD Hannover vom 24.03.1997, Az: S 7104 – 52 – StO 355/S 7100 – 368 – StH 533).