2.2.9.1 Fristbeginn (Abschn. 6b.1. Abs. 15 UStAE)
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vereinfachungsregelung nach § 6b UStG setzt eine Entnahme des Gegenstandes aus dem Lager i. S. d. § 6b UStG durch den berechtigten Erwerber binnen eines Zeitraums von 12 Monaten voraus (12-Monats-Frist nach § 6b Abs. 3 UStG).
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Zeitraum von 12 Monaten beginnt am Tag nach Beendigung des Warentransportes im Bestimmungsmitgliedstaat (Einlagerung im Lager). Für die Berechnung der Frist gelten die Grundsätze der Art. 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 03.06.1971.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer hat die Einhaltung der Frist durch Angabe des Tags der Einlagerung und des Tags der Entnahme (Lieferung i. S. d. § 6b Abs. 2 UStG) nachzuweisen. Der Inhalt und der Umfang der Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus § 22 Abs. 4f UStG.
Beispiel 3:
Nach Abschn. 6b.1. Abs. 15 UStAE: Der deutsche Zulieferer A befördert im Rahmen einer Lagerabrufvereinbarung mit Unternehmer B (berechtigter Erwerber) ab Januar 01 Motorenteile in ein Lager in Frankreich. Ein Warentransport beginnt am Donnerstag, 14.01.01, von Deutschland nach Frankreich und trifft am selben Tag am Lagerort in Frankreich ein. Die Motorenteile werden ebenfalls am 14.01.01 eingelagert.
Folge:
Die 12-Monats-Frist beginnt nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 03.06.1971 am Freitag, den 15.01.01.
Grundsätzlich würde diese nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 03.06.1971 am Sonnabend, 15.01.02, enden.
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 03.06.1971 endet diese am Montag, 17.01.02.
Die Rechtsfolge nach § 6b Abs. 3 UStG tritt somit am Tag nach Ablauf der 12-Monats-Frist am Dienstag, 18.01.02 ein (s. Abschn. 6b.1. Abs. 17 UStAE).
3.2.9.2 2.2.9.2 Folge einer Fristüberschreitung (Abschn. 6b.1. Abs. 17 UStAE)
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird die Lagerfrist nach § 6b Abs. 3 UStG überschritten und liegt keine der Voraussetzungen des § 6b Abs. 6 UStG vor, ist für die Waren am Tag nach Ablauf der 12-Monats-Frist ein einer ig. Lieferung gleichgestelltes Verbringen i. S. d. § 6a Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1a UStG anzunehmen (s. Rz. 21 Checkliste 1).
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hieraus ergibt sich für den Unternehmer die Pflicht zur unverzüglichen Registrierung in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Lager i. S. d. § 6b UStG befindet. Dies gilt auch dann, wenn das im Bestimmungsmitgliedstaat einem ig. Erwerb gleichgestellte Verbringen steuerbefreit wäre.
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gegebenenfalls besteht, in Abhängigkeit von den Bestimmungen in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Lager i. S. d. § 6b UStG befindet, die Möglichkeit, einen Fiskalvertreter zu beauftragen.
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bemessungsgrundlage für das der ig. Lieferung und dem ig. Erwerb gleichgestellte Verbringen ist der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes und ohne Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG).
Beispiel 4:
Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch entnimmt Unternehmer C die Waren erst im April 02. Alle Ausführungen in Abs. 6 Beispiel 1 Sätze 1–11 finden analog Anwendung. Jedoch wurde für die verbliebenen Motorenteile im Lager die 12-Monats-Frist überschritten (s. § 6b Abs. 3 UStG), sodass am Tag nach Ablauf des Zeitraums von 12 Monaten die Beförderung oder Versendung durch A als das einer ig. Lieferung gleichgestellte Verbringen nach § 6b Abs. 3 UStG i. V. m. § 6a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a S. 1 UStG gilt.
Folge:
A muss sich spätestens im Zeitpunkt, in dem das Ereignis (am Tag nach Ablauf der 12-Monats-Frist) eintritt, unverzüglich im Bestimmungsmitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die Erteilung einer USt-IdNr. beantragen. Nur dann und bei Vorliegen der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen, etwa der Abgabe einer zutreffenden ZM, kann eine Steuerbefreiung i. S. d. § 4 Nr. 1b UStG für dieses ig. Verbringen nach § 6b Abs. 3 i. V. m. § 6a Abs. 2 UStG vorliegen.
Rz. 62–69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.