Rz. 19

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers war es, die Prüfungsdienste der Finanzverwaltung durch einen neuen § 88b AO für alle Steuerarten zur "Allgemeinen Nachschau" zu berechtigen (vgl. BR-Drucks. 637/01). Auch auf Druck der deutschen Wirtschaft wurde der Anwendungsbereich – bei vordergründiger Betrachtung – auf die USt begrenzt; die dafür vorgesehene Regelung wurde aus rechtssystematischen Gründen in das UStG übernommen. Zur Verdeutlichung der Begrenzung des Anwendungsbereichs bezeichnet das UStG das neue Rechtsinstrument in der Überschrift des § 27b UStG ausdrücklich als "Umsatzsteuer-Nachschau" (vgl. BT-Drucks. 14/7471). Rechtstatsächlich hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung jedoch über § 27b UStG alle Möglichkeiten offen gehalten, umfassend zu ermitteln und zu verwerten, so konnte auch schon vor der vom Gesetzgeber über § 146 AO m. W. v. 01.01.18 eingeführten Kassen-Nachschau diese über den Umweg der USt-Nachschau bewirkt werden. Die Rechtsprechung hat dies abgesegnet mit der Begründung, dass nur eine ordnungsgemäße Kassenführung mit einem ordnungsgemäßen Kassensystem Grundlage für eine gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer sein kann (FG Hamburg vom 11.04.2018 Az: 6 K 44/17).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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