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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach § 22g Abs. 1 UStG müssen Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungen umfangreiche Informationen aufzeichnen. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, ihnen nicht vorliegende Informationen aktiv zu erfragen (Normwortlaut: "Von den ihnen vorliegenden Informationen").

Aufzuzeichnen sind bezogen auf den Zahlungsempfänger:

Hat der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister, der in seinem Namen handelt, so muss der Zahlungsdienstleister die BIC oder jedes andere in eindeutig identifizierende Geschäftskennzeichen und seinen Ort aufzeichnen (§ 22g Abs. 1 Nr. 2) UStG).

Für jedes Kalendervierteljahr muss der Zahlungsdienstleister für alle grenzüberschreitenden Zahlungen und damit zusammenhängende erkannte Erstattungen Folgendes aufzeichnen:

Die Aufzeichnungspflichten sind einzuhalten, wenn ein Zahlungsdienstleister in einem Kalendervierteljahr mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigt (§ 22g Abs. 1 S. 2 UStG). Dabei sind alle Kennzeichen des Zahlungsempfängers nach S. 1 Nr. 1 e) und Geschäftskennzeichen des Zahlungsdienstleisters nach S. 1 Nr. 2 einzubeziehen. Bei Kenntnis, dass ein Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, ist die Berechnung je Zahlungsempfänger vorzunehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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