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Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 22g Abs. 1 UStG müssen Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungen umfangreiche Informationen aufzeichnen. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, ihnen nicht vorliegende Informationen aktiv zu erfragen (Normwortlaut: "Von den ihnen vorliegenden Informationen").
Aufzuzeichnen sind bezogen auf den Zahlungsempfänger:
Hat der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister, der in seinem Namen handelt, so muss der Zahlungsdienstleister die BIC oder jedes andere in eindeutig identifizierende Geschäftskennzeichen und seinen Ort aufzeichnen (§ 22g Abs. 1 Nr. 2) UStG).
Für jedes Kalendervierteljahr muss der Zahlungsdienstleister für alle grenzüberschreitenden Zahlungen und damit zusammenhängende erkannte Erstattungen Folgendes aufzeichnen:
- Datum und Uhrzeit der Zahlung oder Zahlungserstattung (§ 22g Abs. 1 Nr. 3 a) UStG),
- Betrag und Währung der Zahlung oder Zahlungserstattung (§ 22g Abs. 1 Nr. 3 b) UStG),
- Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus dem eine Zahlung stammt, bzw. Mitgliedstaat, in dem eine Erstattung erfolgt, sowie Informationen, die zur Ermittlung des Zahlungsursprungs für die Bestimmung der Erstattung verwendet wurden (§ 22g Abs. 1 Nr. 3 c) UStG),
- jede Bezugnahme, die die Zahlung oder Erstattung eindeutig ausweist (§ 22g Abs. 1 Nr. 3 d) UStG),
- gegebenenfalls Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des leistenden Unternehmers eingeleitet wird (§ 22g Abs. 1 Nr. 3 e) UStG).
Die Aufzeichnungspflichten sind einzuhalten, wenn ein Zahlungsdienstleister in einem Kalendervierteljahr mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigt (§ 22g Abs. 1 S. 2 UStG). Dabei sind alle Kennzeichen des Zahlungsempfängers nach S. 1 Nr. 1 e) und Geschäftskennzeichen des Zahlungsdienstleisters nach S. 1 Nr. 2 einzubeziehen. Bei Kenntnis, dass ein Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, ist die Berechnung je Zahlungsempfänger vorzunehmen.