Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Verwaltungsgrundsätze zur Beförderungseinzelbesteuerung sind zusammengefasst in dem BMF-Schreiben vom 04.02.2014 (Az: IV D 3 – S 7327/07/10001, BStBl I 2014, 220): Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind (Stand 01.01.2014), an das sich die nachfolgenden Ausführungen weitgehend anlehnen.
2.3.1 Allgemeines
Rz. 34
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Personenbeförderungen unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland der USt. Die Besteuerung dieser Leistungen ist durch die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – vorgeschrieben.
Rz. 35
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Personenbeförderungen mit Omnibussen unterliegen wie jede andere Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt, der USt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung von einem inländischen oder ausländischen Unternehmer ausgeführt wird, ob inländische oder ausländische Fahrgäste befördert werden und ob die Fahrgäste Jugendliche oder Erwachsene/Senioren sind. Es gilt sowohl für Personenbeförderungen im Linienverkehr als auch für Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr. Erstreckt sich eine Personenbeförderung sowohl auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als auch auf andere Gebiete, ist in der Bundesrepublik Deutschland nur die Beförderung auf der im Inland zurückgelegten Strecke steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei einem FA.
Rz. 36
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Die Beförderungseinzelbesteuerung an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu den nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Staaten (Drittlandsgrenze) wird dagegen beim Grenzübertritt durch eine Zolldienststelle durchgeführt. Die Personenbeförderung mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen, die keine regelmäßigen Routen befahren (Gelegenheitsverkehr), unterliegt der Beförderungseinzelbesteuerung, wenn bei der Ein- oder Ausreise die Grenze zu einem Drittland überquert wird (§ 16 Abs. 5 UStG). Der Beförderer muss kein ausländischer Unternehmer sein. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer Eigentümer des Omnibusses ist oder diesen nur angemietet hat. Sonderfahrten, die ausschließlich im Inland stattfinden und mit einer grenzüberschreitenden Beförderung zusammenhängen (z. B. während des Aufenthalts einer Reisegruppe in Deutschland), fallen ebenfalls unter die Beförderungseinzelbesteuerung (OFD Koblenz vom 24.11.1999, Az: S 7100 – St 44 2, StEK UStG 1980 § 3 Abs. 9 Nr. 24, siehe auch BMF vom 18.06.1996, Az: IV C 4 – S 7424 c – 3/96, UR 1996, 277, DStR 1996, 1247). Kleinbusse (Fahrzeuge, die über nicht mehr als neun Sitzplätze verfügen) fallen nicht unter diese Bestimmung.
2.3.2 Begriffsbestimmungen
Rz. 37
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Der Linienverkehr umfasst die regelmäßige Beförderung von Personen auf einer zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichteten und genehmigten Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- oder aussteigen können. Mitzuführen ist die Genehmigung für jede Teilstrecke der von der jeweiligen Linie zu befahrenden Staaten.
Rz. 38
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Der Gelegenheitsverkehr umfasst die nicht dem Linienverkehr zuzuordnenden Verkehrsarten, also Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen. Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit angemieteten Kraftomnibussen, mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mitzuführen ist bei genehmigungspflichtigen Verkehrsdiensten die Genehmigung für die jeweilige Einzelfahrt, bei genehmigungsfreien Verkehrsdiensten ein vollständig ausgefülltes Fahrtenblatt. Bei den in bilateralen Abkommen mit Drittstaaten als Pendelverkehr bezeichneten Beförderungsleistungen handelt es sich um Gelegenheitsverkehr.
Rz. 39
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Eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland ist eine Grenze zu einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört (Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland und an den Seehäfen).
2.3.3 Keine Überquerung einer Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland
Rz. 40
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Für die Besteuerung von Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Omnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
2.3.3.1 Anzeigepflicht
Rz. 41
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Im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderunge...