2.3.1 Allgemeines
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Träger von Ergänzungsschulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen benötigen, sofern sie keine Ersatzschule i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG betreiben, nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass die Leistungen des Unternehmers auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Dies gilt entsprechend, wenn der Träger der Einrichtung kein Unternehmer oder eine in § 4 Nr. 22 UStG bezeichnete Einrichtung ist (Abschn. 4.21.5. Abs. 1 UStAE).
Rz. 38
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Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und kann an sich nicht durch einen anderen Nachweis oder eine Einordnung durch die Finanzverwaltung ersetzt werden (vgl. BFH vom 03.05.1989, Az: V R 83/84, BStBl II 1989, 815; BVerwG vom 03.12.1976, Az: VII C 73/75, BStBl II 1977, 334; BFH vom 16.08.1993, Az: V B 47/93, BFH/NV 1994, 278; FG Nürnberg vom 26.08.2014, Az: 2 K 110/14, UStB 2014, 343). Gleichwohl lässt die Finanzverwaltung in einigen Fällen das Vorhandensein anderer Unterlagen zu (vgl. Abschn. 4.21.2. Abs. 6 S. 6 UStAE bzgl. Fahrschulen und Abschn. 4.21.5. Abs. 5 UStAE in Bezug auf Bestätigungen der Bundesagentur für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach §§ 6, 6a SGB II).
Rz. 39
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Die Bescheinigung kann nicht nur vom Unternehmer beantragt werden, sondern die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann vom FA auch von Amts wegen eingeschaltet werden (vgl. Abschn. 4.12.5. Abs. 2 S. 1 UStAE mit Verweis auf BVerwG vom 04.05.2006, Az: 10 C 10.05, UR 2006, 517); hierüber ist der Unternehmer zu unterrichten. Eine alleinige Antragsbefugnis des Unternehmers würde ihm das Wahlrecht für eine Besteuerung einräumen, was nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht (Tehler in R/D, UStG, § 4 Nr. 21, Rn. 188 ff.).
Die Bescheinigung ist zwingend zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. BVerwG vom 04.05.2006, Az: 10 C 10.05, a. a. O.). Die zuständige Landesbehörde befindet darüber, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (Abschn. 4.21.5. Abs. 2 S. 1–3 UStAE; vgl. auch Abschn. 4.21.4. Abs. 1a UStAE zum Nachweis der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen).
2.3.2 Zuständige Landesbehörde
Rz. 40
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Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist die vom jeweiligen Landesgesetzgeber bestimmte Landesbehörde, etwa die Ministerien, in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig (vgl. z. B. OFD Niedersachsen vom 12.2.2012, UR 2012, 734). Die Bescheinigung durch eine nach Landesrecht zuständige untergeordnete Behörde gilt als eine nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (Abschn. 4.21.5. Abs. 6 S. 1 UStAE). Das Gleiche gilt für die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtungen durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde, wenn diese Anerkennung inhaltlich der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde entspricht (Abschn. 4.21.5. Abs. 6 S. 2 UStAE).
Rz. 41
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Erbringt der Unternehmer die begünstigten Leistungen in mehreren Bundesländern, so ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem der Unternehmer steuerlich geführt wird, als für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichend anzusehen (Abschn. 4.12.5. Abs. 3 S. 1 UStAE). Werden die Leistungen ausschließlich außerhalb dieses Bundeslandes ausgeführt, genügt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines der Bundesländer, in denen der Unternehmer tätig wird (Abschn. 4.12.5. Abs. 3 S. 2 UStAE).
Rz. 42
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Erbringt der Unternehmer die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen in mehreren Bundesländern, ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Bundeslands, in dem der Unternehmer steuerlich geführt wird, als für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichend anzusehen. Werden die Leistungen ausschließlich außerhalb dieses Bundeslands ausgeführt, genügt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines der Bundesländer, in denen der Unternehmer tätig wird. Erbringen Unternehmer Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG im Rahmen eines Franchisevertrags, muss jeder Franchisenehmer selbst bei der für ihn zuständigen Landesbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG beantragen (Abschn. 4.21.5. Abs. 3 UStAE).
Rz. 43
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Werden Leistungen erbracht, die verschiedenartigen Bildungszwecken dienen, ist der Begünstigungsnachweis i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG durch getrennte Bescheinigungen, ...