Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der allgemeine Steuersatz von derzeit 19 % (vgl. dazu ausführlich auch BMF vom 11.08.2006, Az: IV A 5 – S 7210 – 23/06, BStBl I 2006, 477) gelangt nur zur Anwendung, wenn die Leistung steuerbar und -pflichtig ist, keinem Steuerbefreiungstatbestand unterfällt und nicht mit dem begünstigten Steuersatz bzw. mit dem Sondersteuersatz gem. § 24 UStG belegt ist. Einige wichtige Aspekte, die das BMF-Schreiben behandelt:
- Anzahlungen/Vorauszahlungen,
- Ausgabe von Gutscheinen,
- Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung,
- Bahn-/Bus- und Straßenbahn im Linienverkehr,
- Dauerleistungen,
- Entnahmen,
- Gastwirte,
- Handelsvertreter/Handelsmakler,
- Istversteuerung,
- Jahresrückvergütungen, Jahresboni, Treuerabatte etc.,
- Pfandregelungen,
- Skonti, Boni, Minderung der Besteuerungsgrundlage etc.,
- Strom, Gas und Wärme,
- Taxi- und Mietwagenunternehmer,
- Teilleistungen,
- Telefongebühren,
- Umtausch von Gegenständen,
- Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuersätzen innerhalb der EU bzw. im Ausland vgl. Rn. 127.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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