2.3.1 Nichtzahlung von Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 26a Abs. 1 UStG)
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Vorauszahlung, ein Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer muss zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet werden. Wegen der Fälligkeitszeitpunkte verweist § 26a Abs. 1 UStG auf § 18 Abs. 1 S. 4 und Abs. 4 S. 1 und 2 UStG, § 18 Abs. 4c S. 2 UStG, § 18 Abs. 4e S. 4 UStG, § 18 Abs. 5a S. 4 UStG, § 18i Abs. 3 S. 3 UStG, § 18j Abs. 4 S. 3 UStG sowie § 18k Abs. 4 S. 3 UStG. Sanktioniert wird durch § 26a Abs. 1 UStG, wenn die Umsatzsteuer zum jeweiligen Fälligkeitstag nicht entrichtet wird (Kemper in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG Komm., § 26b, Rn. 21).
2.3.1.1 Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1 S. 4 UStG)
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG ist eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Eine ordnungswidrige Handlung liegt nach § 26a Abs. 1 UStG vor, wenn die Steuer entgegen § 18 Abs. 1 S. 4 UStG nicht bis zum Ende dieses Tages in voller Höhe entrichtet ist. Ob die Zahlung rechtzeitig erfolgt ist, richtet sich nach den §§ 224ff. AO.
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die sog. Schonfrist innerhalb von drei Tagen des § 240 Abs. 3 S. 1 AO hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit (Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 240 Rn. 27; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 240 AO Rn. 48 (Stand: Oktober 2019)) und führt nicht dazu, dass die Fristüberschreitung grundsätzlich entschuldbar wäre (BFH vom 15.05.1990, VII R 7/88, BStBl II 1990, 1007). Bei nur geringfügigen Fristüberschreitungen – insb. solchen innerhalb der Schonfrist – wird allerdings regelmäßig eine Einstellung aus Opportunitätsgründen angezeigt sein (§ 47 Abs. 1 OWiG, § 410 AO).
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Da es sich bei der Vorschrift des § 26a Abs. 1 UStG n. F. um ein unechtes Unterlassungsdelikt handelt, muss – als ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal – hinzukommen, dass dem Täter die Zahlung der Umsatzsteuer im Fälligkeitszeitpunkt möglich ist. Eine Ausnahme wird nur dann gelten können, wenn der Täter seine Zahlungsunfähigkeit mindestens bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. Burger, wistra 2002, 1, 3).
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Falle der Aufrechnung nach § 226 AO muss die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestanden haben (vgl. § 240 Abs. 1 S. 5 AO).
2.3.1.2 Differenz zwischen angemeldeter Jahressteuer und den vorangemeldeten Beträgen (§ 18 Abs. 4 S. 1 und 2 UStG)
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 18 Abs. 4 S. 1 UStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Berechnung der Umsatzsteuer in der Jahreserklärung und der Summe der Vorauszahlungen zugunsten des FA einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 4 S. 2 UStG, wenn das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kj. oder aufgrund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung festsetzt. Dann ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des FA einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Eine ordnungswidrige Handlung liegt nach § 26a Abs. 1 UStG vor, wenn die Steuer entgegen § 18 Abs. 4 S. 1 und 2 UStG nicht bis zum Ende dieser Frist in voller Höhe entrichtet ist.
2.3.1.3 Zahlungspflichten für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 18 Abs. 4c S. 2 UStG) und für übrige Unternehmer in besonderen Fällen (§ 18 Abs. 4e S. 4 UStG) für vor dem 01.07.2021 erbrachte Umsätze
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abweichend von § 18 Abs. 1 S. 4 UStG kann der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG im Gemeinschaftsgebiet erbringt, bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums die Steueranmeldung einreichen und die Steuer entrichten (§ 18 Abs. 4c S. 2 UStG). Auch ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 7 S. 2 UStG), der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringt, kann, wenn er im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat, nach entsprechender Ausübung seines Wahlrechts die Voranmeldungen der Umsatzsteuer bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums einreichen und die dann erst fällige Steuer entrichten (§ 18 Abs. 4e S. 4 UStG). Auf der Grundlage der Entrichtungspflicht nach § 18 Abs. 4c S. 2 UStG und § 18 Abs. 4e S. 4 UStG sieht der Bußgeldtatbestand des neuen § 26a Abs. 1 UStG eine Sanktionierung der Nicht- oder nicht vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt für eine Übergangszeit für Umsätze vor dem 01.07.2021 vor.
2.3.1.4 Zahlungspflichten bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a S. 4 UStG)
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung i. R. d. innergemeinschaftlichen Erwerbs von anderen Erwerbern als den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen ist die Umsatzsteuer am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist. Sie ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten (§ 18 Abs. 5a S. 4 UStG). Auf der Grundlage der Entrichtungspflicht nach § 18 Abs. 5a S. 4 UStG sieht der Bußgeldtatbestand des § 26a Abs. 1 UStG ab dem 01.07.2021 eine Sanktionierung der Nicht- oder nicht vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpu...