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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als Steuerbefreiungsvorschrift kommt § 4 Nr. 13 UStG nur zur Anwendung, wenn die nämlichen Leistungen steuerbar sind (vgl. § 4 UStG Einleitungssatz); dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG im Leistungsaustausch gegen Entgelt erfolgen. Die Finanzverwaltung und weite Teile der Literatur weisen in diesem Zusammenhang auf die besondere Problematik der Leistungsbeziehungen zwischen einer Gemeinschaft und ihren Mitgliedern hin (vgl. hierzu Abschn. 1.4. UStAE): steuerbar seien nur Sonderleistungen an einzelne Mitglieder (vgl. Abschn. 4.13.1. Abs. 2 S. 1 UStAE). Dieser Hinweis scheint mir jedoch lediglich von theoretischer Bedeutung zu sein; praktisch erbringen die Gemeinschaften im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben ausschließlich steuerbare (Sonder-)Leistungen: jede Verwaltungsleistung wird nämlich (ggf. indirekt) einen Beitrag zum Werterhalt, zur Werterhöhung oder zur Verwertbarkeit des Sondereigentums leisten und zumindest insoweit als Sonderleistung zu werten sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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