Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung gestellt werden (Abschn. 20.1. Abs. 1 S. 1 UStAE). Jeder Unternehmer, der eine der Voraussetzungen des § 20 S. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt, kann einen Antrag stellen. Infrage kommen auch Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) sowie Unternehmer, die die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden.
Rz. 8a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem BFH-Urteil vom 18.08.2015, V R 47/14, BFHE 2015, 251 = UR 2016, 169, kann der Antrag auf Ist-Besteuerung konkludent gestellt werden. Der Steuererklärung muss deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben. Hat ein Steuerpflichtiger einen hinreichend deutlichen Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim FA gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist. Ein hinreichend deutlicher Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in den von ihm abgegebenen Voranmeldungen und Jahreserklärungen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet hat und dies für das FA erkennbar war (vgl. BFH vom 18.11.2015, XI R 38/14, BFH/NV 2016, 950).
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Voraussetzung ist, dass der Unternehmer wenigstens eine Voraussetzung des § 20 S. 1 bis 3 UStG erfüllt, nicht erforderlich ist, dass alle drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Istbesteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 2 UStG kommt nur bei besonderen Härten, wie z. B. dem Überschreiten der nach § 20 S. 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden Buchführungspflicht in Betracht (Abschn. 20.1. Abs. 1 S. 5 UStAE).
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Genehmigung der Istbesteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer für die in der Vorschrift genannten Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden (Abschn. 20.1. Abs. 1 S. 7 UStAE).
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dem Unternehmer kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten insbesondere dann gestattet werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kj. die Umsatzgrenze des § 20 S. 1 Nr. 1 UStG nicht überschritten hat. Im Jahr des Beginns der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen. In diesem Fall und wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kj. ausgeübt wurde, ist der Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (Abschn. 20.1. Abs. 4 UStAE).