Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
2.3.1 Allgemeines
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Einleitungssatz in § 1a Abs. 3 UStG liegt ein i. g. Erwerb nach den Absätzen 1 (= Lieferung) und 2 (i. g. Verbringen) nicht vor, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Einerseits muss es sich bei dem Erwerber um einen der in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG aufgelisteten Schwellenerwerber handeln, andererseits dürfen die Entgelte für Erwerbe i. S. d. § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG die in § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG genannte Erwerbsschwelle von 12.500 EUR im vorangegangenen Kj. nicht und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht übersteigen. Liegen beide Voraussetzungen vor, handelt es sich bei den Erwerben nicht um i. g. Erwerbe, die die Rechtsfolgen des § 1a UStG auslösen (zur Behandlung der Schwellenerwerber vgl. OFD Frankfurt a. M. vom 24.03.2011, Az: S 7103a A-6-St 110). Für die sog. Schwellenerwerber sieht § 1a Abs. 4 UStG die Möglichkeit einer freiwilligen Option vor. Zu beachten ist, dass nach § 1a Abs. 5 S. 1 UStG der Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht unter § 1a Abs. 3 UStG fällt. Derartige Erwerbe unterliegen demnach auch bei sog. Schwellenerwerbern der Erwerbsbesteuerung (vgl. Abschn. 1a.1. Abs. 2 S. 4 UStAE).
2.3.2 Umsätze, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG fallen in den Kreis der Schwellenerwerber solche Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen. Diese Frage beurteilt sich nach dem nationalen Steuerrecht. In Deutschland fallen darunter Unternehmer, die Umsätze tätigen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, da für diese regelmäßig über die Regelungen des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UStG ein absoluter Vorsteuerausschluss eintritt. Nicht in den Anwendungsbereich der Regelung fallen demnach Unternehmer, deren Umsätze zwar steuerfrei sind, für die aber dennoch kein Vorsteuerausschluss eintritt (z. B. § 4 Nr. 1 UStG i. V. m. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG). Die Verwendung der Vokabel "nur" ist mit "ausschließlich" gleichzusetzen. Führt der Unternehmer noch anderweitige Umsätze aus, beispielsweise steuerpflichtige Umsätze oder solche steuerfreien Umsätze, für die kein Vorsteuerausschluss eintritt, kann die Regelung ihrem Wortlaut nach nicht greifen. Für diesen Fall unterliegen dann alle i. g. Erwerbe der Besteuerung, da der Unternehmer nicht die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt und somit nicht zum Kreis der Schwellenerwerber zählt. Der Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG) richtet sich in einem solchen Fall nach der konkreten Zuordnung des Erwerbes zu den entsprechenden Ausgangsumsätzen. Steht der Erwerb mit steuerfreien Ausgangsumsätzen in Zusammenhang, scheidet der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG aus. Bei Mischfällen ist § 15 Abs. 4 UStG zu beachten.
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Überschreitet ein Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen i. S. d. Vorschrift die in § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG genannte Erwerbsschwelle, unterliegen seine i. g. Erwerbe der Erwerbsbesteuerung, da die Voraussetzungen der Nr. 1 und Nr. 2 kumulativ vorliegen müssen. Gleichzeitig tritt für die Erwerbsteuer regelmäßig der Vorsteuerausschluss ein (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG).
2.3.3 Kleinunternehmer
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG fallen auch Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG in den Kreis der Schwellenerwerber (zu "Fallstricken" i. Z. m. § 1a UStG vgl. Mans/Paßgang in UStB 2013, 269). Kleinunternehmer ist nach § 19 Abs. 1 UStG der Unternehmer, der im Inland oder den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig ist und dessen Umsätze im vorangegangenen Jahr 22.000 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht 50.000 EUR übersteigen werden (wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 19). Der Gesetzeswortlaut hebt darauf ab, dass für die Umsätze des Unternehmers die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG tatsächlich nicht erhoben wird. Optiert der Unternehmer demnach nach § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung, fällt er aus dem Kreis der Schwellenerwerber nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG, seine Erwerbe unterliegen der Besteuerung nach § 1a UStG. Für ihn gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen, sodass auch der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG in Betracht kommt.
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Überschreiten die Erwerbe eines Kleinunternehmers die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG, tritt die Besteuerung nach § 1a UStG ein. Da für den Kleinunternehmer die Regelungen zum Vorsteuerabzug nach § 19 Abs. 1 S. 4 UStG keine Anwendung finden, kann er die Erwerbsteuer folglich nicht als Vorsteuer geltend machen.
2.3.4 Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG fallen auch Unternehmer in den Kreis der Schwellenerwerber, bei denen die Steuer nach § 24 UStG (Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) festgesetzt wird. Allerdin...