Rz. 16

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Werden Leistungen an andere jPöR ausgeführt, liegen nach § 2b Abs. 3 UStG größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere (nicht abschließende Aufzählung) nicht vor, wenn: 1.) die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPöR erbracht werden dürfen (zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben vom 16.12.2016, BStBl I 2016, 1451, Rz. 41–44) oder 2.) die Zusammenarbeit der jPöR durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird.

 

Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wann gemeinsame spezifische öffentliche Interessen vorliegen sollen, beschreibt § 2b Abs. 3 Nr. 2 Buchst. ad UStG (langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung; Erhalt der öffentlichen Infrastruktur; Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe; gegen nur Kostenerstattung; Leistungserbringung im Wesentlichen an andere jPöR; zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF Schreiben vom 16.12.2016, BStBl I 2016, 1451, Rz. 45–54). Bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG handelt es jedoch sich um ein Regelbeispiel. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, besteht eine Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten privater Dritter vorliegen. Um eine unionsrechtskonforme Anwendung des § 2b UStG sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich, auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels gegeben sind, in eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 S. 2 UStG einzutreten (vgl. BMF, Schreiben vom 14.11.2019, BStBl I 2019, 1140).

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