2.3.1 Allgemeines
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Erbringung begünstigter Betreuungs- und Pflegeleistungen reicht bei privaten Einrichtungen allein nicht aus für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG. Sie sind nur dann begünstigt, wenn sie "als Einrichtungen mit sozialen Charakter anerkannte Einrichtungen" sind, Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (vgl. dazu Rz. 13 ff.). Die soziale Anerkennung ergibt sich nach dem System des § 4 Nr. 16 UStG aus tatbestandlichen Verknüpfungen mit dem Sozialrecht, auf das in § 4 Nr. 16 Buchst. b–m verwiesen wird (Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, 766).
2.3.2 § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b UStG
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Maßgabe von § 38 SGB V gewährten gesetzliche Krankenkassen den Versicherten eine Haushaltshilfe (vgl. hierzu auch Pieske-Kontny, StBp 2024, 10). Soweit die Krankenkasse hierfür andere Unternehmer in Anspruch nimmt und mit diesen Verträge schließt, die die Qualität und Wirtschaftlichkeit sicherstellen (vgl. § 132 Abs. 1 SGB V), sind die Haushaltshilfeleistungen nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b UStG steuerfrei.
2.3.3 § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. c UStG
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Soweit
- Krankenkassen gem. § 132a Abs. 4 SGB V Verträge über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege,
- Pflegekassen gem. § 72 Abs. 1 S. 1 SGB XI Versorgungsverträge über ambulante oder stationäre Pflege,
- Pflegekassen gem. § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI Verträge zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung mit Pflegekräften oder
- Unfallversicherungsträger nach § 25 Abs. 5 i. V. m. § 44 SGB VII Verträge über die Hauspflege mit einer Pflegekraft oder über die Heimpflege mit einer geeigneten Einrichtung für gesetzlich Unfallversicherte
abschließen, sind die im Rahmen dieser Verträge erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 16 S. 2 Buchst. c UStG steuerfrei (vgl. hierzu auch Pieske-Kontny, StBp 2024, 10).
2.3.4 § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. d UStG
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Soweit Einrichtungen nach § 26 Abs. 5 i. V. m. §§ 32 und 42 SGB VII Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe in Abstimmung mit einem Unfallversicherungsträger erbringen, sind diese nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. d UStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit beschränkt sich auf die Grundpflege; medizinische Behandlungspflege fällt unter § 4 Nr. 14 UStG.
2.3.5 § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. e UStG
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. e UStG werden Integrationsfachdienste, die gem. § 194 Abs. 1 S. 1 SGB IX im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten steuerbefreit (vgl. Abschn. 4.16.5. Abs. 7 und 8 UStAE).
2.3.6 § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. f UStG
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. f UStG betrifft Werkstätten für behinderte Menschen und deren angegliederte Betreuungseinrichtungen, die nach § 225 SGB IX durch die zuständige Behörde anerkannt sind (vgl. Abschn. 4.16.5. Abs. 9–11 UStAE). Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Ein Verzeichnis anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen veröffentlicht die Arbeitsagentur auf ihrer Internetseite.
Die an die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und deren angegliederte Betreuungseinrichtungen gezahlten Pflegegelder sind als Entgelte für die Betreuungs-, Beköstigungs-, Beherbergungs- und Beförderungsleistungen anzusehen und nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. f UStG steuerfrei (vgl. Abschn. 4.16.5. Abs. 9 und 10 UStAE).
2.3.7 § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. g UStG
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Regelung des § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. g UStG erfasst Einrichtungen, die niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45a SGB XI erbringen. Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernommen sowie pflegende Angehörige entlastet und beratend unterstützt werden. Als niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen (Begleitung beim Einkaufen, Hilfe beim Kochen), Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleiter in Betracht (vgl. § 45a Abs. 1 S. 5 SGB XI sowie BR-Drucks. 223/14, 40 f.).
2.3.8 § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. h UStG
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Soweit Einrichtung im Auftrag der zuständigen Sozialleistungsträger und auf der Basis von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach Maßgabe der §§ 76ff. SGB XII bestimmte Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe erbringen, sind diese nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. h UStG steuerfrei (vgl. Abschn. 4.16.5. Abs. 15 und 16 UStAE).
Leistungen der Eingliederungshilfe werden in § 102 Abs. 1 SGB IX aufgeführt. Sie umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (z. B. Psychotherapie, Hilfsmittel), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung (z. B. Hilfen zur Hochschulbildung) sowie Leistungen zur sozialen Teilhabe (z. B. besondere Wohnformen, Umbau einer Wohnung, Leistungen zu...