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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Begünstigt werden durch die Vorschrift v. a. Blutsammelstellen, Krankenanstalten und bestimmte mit der Aufbereitung und dem Vertrieb menschlichen Bluts befasste Unternehmer.

Jede Form von menschlichem Blut fällt unter die Befreiung, hierzu gehören nach Abschn. 4.17.1. Abs. 1 UStAE Frischblutkonserven, Vollblutkonserven, Serum- und Plasmakonserven, Heparin-Blutkonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile. Mit Urteil des EuGH vom 05.10.2016, Rs. C-412/15, TMD Gesellschaft für transfusionsmed. Dienste mbH, Celex-Nr. 62015CJ0412, hat dieser entschieden, dass die Bedeutung und Tragweite des in Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 enthaltenen Begriffes "menschliches Blut" entsprechend dem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, sowie der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen sei. Danach ist Blutplasma ein Bestandteil des "menschlichen Bluts". Zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 führte der EuGH in seinem Urteil vom 05.10.2016 (a. a. O.) weiter aus, dass diese Bestimmung, ebenso wie die Buchst. b, c und e dieses Absatzes, Umsätze betreffe, die unmittelbar mit Gesundheitsleistungen zusammenhängen oder einen therapeutischen Zweck haben. Die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung der Lieferung von menschlichem Blut von der Steuer sei daher so zu verstehen, dass sie gewährleisten solle, dass der Zugang zur Lieferung von Produkten, die zu Gesundheitsleistungen beitragen oder einen therapeutischen Zweck haben, nicht durch die höheren Kosten versperrt würden, die entstünden, wenn die Lieferung dieser Produkte der Mehrwertsteuer unterworfen wäre (vgl. entsprechend EuGH vom 26.02.2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Danach fällt nur Blutplasma, das tatsächlich zur unmittelbaren therapeutischen Verwendung bestimmt ist – und nicht wie im Streitfall zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wurde –, unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 UStG. So nun auch die Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.17.1 Abs. 1 S. 2 UStAE (vgl. BMF vom 09.05.2017, Az: III C 3 – S 7173/14/10001, BStBl I 2017, 780).

Nicht unter die Befreiung fallen damit auf chemischem Weg hergestellte Blutprodukte und nach Abschn. 4.17.1. Abs. 2 S. 1 u. 2 UStAE die aus Mischungen von humanem Blutplasma hergestellten Blutplasmapräparate.

 

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Leistungen, die unselbstständige Nebenleistungen darstellen, werden ebenfalls von der Befreiung erfasst. Umgekehrt sind solche Leistungen, die keine unselbstständigen Nebenleistungen zur Lieferung von menschlichem Blut darstellen, nicht steuerbefreit (z. B. die Untersuchung von Empfängerblut durch den Blutspendedienst des Roten Kreuzes zur Ermittlung der richtigen Blutkonserve).

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